Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die Veröffentlichung des Transparenzberichts über die Pflegeeinrichtung der Klägerin aufgrund der MDK-Prüfung am 19. Oktober 2009 über die Internetportale der Beklagten – oder in sonstiger Weise – zu unterlassen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung eines Transparenzberichts über ihre stationäre Pflegeeinrichtung verlangen kann.
Die Klägerin ist Trägerin eines durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch – (SGB XI) zugelassenen Altenwohn- und Pflegeheims mit 120 Pflegeplätzen. In dieser Einrichtung führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) im Auftrag der beklagten Landesverbände der Pflegekassen am 19. und 20. Oktober 2009 eine Qualitätsprüfung (Regelprüfung) nach §§ 114 ff SGB XI durch.
Im November 2009 leiteten die Beklagten der Klägerin den Prüfbericht zu und gaben ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit ihrem ausführlichen Schreiben vom 02. Dezember 2009 wandte sich die Klägerin gegen die in dem Prüfbericht aufgelisteten Beanstandungen. Die Feststellungen der MDK-Prüferinnen seien weitgehend unzutreffend. In seiner Stellungnahme vom 04. Februar 2010 trat der MDK diesen Einwendungen entgegen und betonte, der Prüf- und Transparenzbericht bilde das Ergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung ab. Sämtliche Bewertungen wurden aufrecht erhalten.
Durch den Bescheid vom 10. Februar 2010 gaben die Beklagten sodann der Klägerin auf, die vom MDK vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten zu treffen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19. Februar 2010 – hier nicht streitige – Klage (Az.: S 6 P 33/10). Auf den zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer durch Beschluss vom 08. Juni 2010 (Az.: S 6 P 34/10 ER) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten sind beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – LSG NRW – anhängig (Az.: L 10 B 79/10 B ER).
Im November 2009 wurde der hier streitige bislang nicht veröffentlichte “vorläufige Transparenzbericht” der Klägerin elektronisch zugeleitet, um ihr Gelegenheit zu geben, dem Bericht einen eigenen Kommentar anzufügen.
Der Transparenzbericht weist als Gesamtergebnis die Note “ausreichend” (4,3) aus. Der Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” erhielt die Gesamtnote “ausreichend” (4,4). Der Bereich “Umgang mit demenzkranken Bewohnern” wurde mit “mangelhaft” (5,0) bewertet. Im Bereich “Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung” wurde die Einrichtung mit “ausreichend” (4,1) beurteilt. Ein “gut” (2,1) gab es für den Qualitätsbereich “Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene”. Als Landesdurchschnitt wurde 2,5 (“befriedigend”) angegeben. Als Ergebnis der Befragung der Bewohner, das nicht in das Gesamtergebnis mit einfließt, wurde die Note “sehr gut” (1,3) mitgeteilt.
Gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichts richtet sich die hier streitige am 21. Mai 2010 erhobene Unterlassungsklage.
Mit ihrem Beschluss vom 26. Mai 2010 (Az.: S 6 P 35/10) hat die Kammer durch ihren Vorsitzenden auf einen Antrag der Klägerin die Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzbericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des hier streitigen Klageverfahrens zu unterlassen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten sind beim LSG NRW (Az.: L 10 P 76/10 B ER) anhängig.
Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage auf die Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 18. Januar 2010, Az.: S 6 P 202/09) gestützt. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, der Prüfbericht und der Transparenzbericht enthalte offensichtlich unrichtige Feststellungen. Die Einwendungen sind von ihr im einzelnen dargelegt worden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Veröffentlichung des Transparenzberichts über ihre Pflegeeinrichtung aufgrund der MDK-Prüfung am 19. Oktober 2009 über die Internetportale der Beklagten – oder in sonstiger Weise – zu unterlassen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, sie seien zur Veröffentlichung des Transparenzberichts gesetzlich verpflichtet. Die gesetzliche Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI sei nicht verfassungswidrig und die Pflege-Transparenzvereinbarung nicht rechtswidrig. Zur Begründung dieser Ansicht verweisen die Beklagten auf Entscheidungen einiger Landessozialgerichte in vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel des Prüfberichts seien im Übrigen durch die Stellungnahme des MDK widerlegt. Der grundrechtliche Schutz, der sich für die Klägerin aus Artikel 12 des Grundgesetzes ergeben könne, müsse hinter dem Grundrecht der Pflegebedürftigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Information zurücktreten.
Wege...