nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 11 Ka157/96) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Der 1960 geborene Kläger ist niederländischer Staatsbürger. Er legte in O am 31.10.1986 das zahnmedizinische Examen ab. Seit dem 02.11.1987 ist er als Zahnarzt in C-C niedergelassen und in der kassen- und vertragszahnärztlichen (ab 1993 einheitlich: vertragszahnärztlichen) Versorgung tätig.
Auf Anzeigen des VdAK und der örtlichen Arbeitsgemeinschaft der Primärkrankenkassen nahm die Staatsanwaltschaft Münster im Juni 1991 Ermittlungen gegen den Kläger wegen Betrugsverdachtes auf. Im Oktober 1991 wurden seine Praxis und seine Wohnung durchsucht. Ihm wurde vorgeworfen, daß das Dentallabor L im X in den Niederlanden, mit dem er seit Jahren zusammengearbeitet habe, ihm auf sämtliche Rechnungen für Laborleistungen einen Bonus von mehr als 3 % Skonto gewähre. Entgegen seiner Verpflichtung, diese Bonusleistungen an die Krankenkassen weiterzugeben bzw. den Krankenkassen die Laborkosten nur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu berechnen, habe er die Laborrechnungen gegenüber den Krankenkassen zu 100 % abgerechnet.
Vor der Staatsanwaltschaft Münster erklärte der Kläger am 04.12.1991, daß er seit Ende 1988 mit dem Labor L zusammenarbeite. Auf Empfehlung von Kollegen habe er sich an Herrn L gewandt und diesem zugesagt, daß er bei ihm arbeiten lassen wolle, nachdem er dessen Labor und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten im Oktober 1988 gesehen habe. Daraufhin habe ihm Herr L 20 % Rabatt auf den Umsatz angeboten. Kurze Zeit nach Beginn der Zusammenarbeit habe ihm Herr L gesagt, daß er keinen Bonus von 20 % mehr, sondern nur von 10 % gewähren könne. Das habe er, der Kläger, so hingenommen.
Die 20 % bzw. 10 % verstanden sich als Rabatt vom Nettobetrag des Umsatzes ohne Einfuhrumsatzsteuer. Die Rechnungen waren in DM gehalten. Die Rabatte habe er jedoch in Gulden bekommen, und zwar umgerechnet mit einem Taxwert von 1,1 Gulden zu 1,-DM.
Er habe die Monatsrechnung jeweils an das Labor in den Niederlanden überwiesen. Wenn das Geld auf dem Konto der Firma angekommen sei, sei er von Herrn L angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, daß er seinen Bonus in X im Labor abholen könne. So sei dies auch zumeist geschehen. Nur zweimal sei das Geld auch mit einer Prothetiklieferung mitgekommen.
Nach der Durchsuchung seiner Praxis habe er mit Herrn L telefoniert und ihn gebeten, die Bonuszahlungen sofort einzustellen, was auch geschehen sei.
Am 29.06.1992 erließ das Amtsgericht in Bocholt gegen den Kläger wegen fortgesetzten Betruges einen Strafbefehl über 150 Tagessätze zu je 200,- DM. Das Gericht sah den fortgesetzten Betrug darin, daß der Kläger im Zeitraum von November 1988 bis Juli 1991 unter Berücksichtigung von 3 % Skonto, die er hätte abziehen dürfen, insgesamt über 20.000,- DM an Rabatten von dem Labor L erhalten habe, die er nicht an die Krankenkassen und Patienten weitergeleitet habe. Die Feststellungen wurden aufgrund der Monatsabrechnungen der Firma L für die Zeit von November 1988 - Juli 1991 getroffen.
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Bocholt wurde rechtskräftig.
Durch Beschluss des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 09.12.1992 wurde wegen dieser Verfehlungen eine Geldbuße in Höhe von 20.000,- DM gegen den Kläger festgesetzt.
Der frühere AOK-Landesverband Westfalen-Lippe, dessen Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2) ist, und die Beigeladenen zu 3), 4) und 5) beantragten, dem Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu entziehen. Der Zulassungsausschuß für Zahnärzte für den Zulassungsbezirk Westfalen-Lippe wies aufgrund eines Beschlusses vom 02.06.1993 durch Bescheid vom 20.04.1993 den Antrag der Krankenkassen zurück. Er bewertete zwar das aufgrund des Geständnisses des Klägers im Strafbefehl festgestellte Verhalten als Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten. Die sei aber nicht so gröblich, daß Disziplinarmaßnahmen nicht ausreichten. Der Kläger habe die Geldstrafe von 30.000,- DM bezahlt, den Schaden von über 20.000,- DM wieder gutgemacht und die Geldbuße von 20.000,- DM aufgrund der Disziplinarentscheidung bezahlt. Er habe auch kein Konto in Österreich angelegt, um die Bonuszahlungen darauf einzuzahlen. Deshalb sei den Krankenkassen die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zuzumuten, und es sei zu erwarten, daß er sich mit Rücksicht auf die Disziplinarmaßnahme und die anderen Strafen in Zukunft korrekt verhalte.
Gegen den am 05. bzw. 06.10.1993 zugestellten Bescheid des Zulassungsausschusses wandten sich der frühere AOK-Landesverband Westfalen-Lippe und die Beigeladenen zu 3) bis 5) mit den am 12.10. bzw. 02., 03. und 05.11.1993 eingegangenen Widersprüchen.
Aufgrund eines Beschlusses vom 09.02.1994 hob der Beklagte durch Bescheid vom 18.07.1994...