Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt - soweit ersichtlich - von der Beklagten die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Gestalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) in Verbindung mit §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 41 ff. SGB XII für die Zeit vom 22.08.2016 bis zum 31.08.2017.
Der am 00.00.1983 geborene Kläger zog zum 01.09.2016 nach C.. Am 22.08.2016 stellte er bei der Beklagten für die Zeit ab September 2018 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 05.09.2016 bewilligte die Beklagte zunächst für den Monat September 2016 Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB I in Verbindung mit §§ 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII. Dagegen erhob der Kläger unter dem 30.09.2016 Widerspruch. Mit Änderungsbescheiden vom 05.10.2016 und 08.12.2016 änderte die Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen für den Monat September 2016 ab und bewilligte für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 30.11.2016 (wiederum) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2017 bewilligte sie sodann für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 wies der Kreis C. den Widerspruch des Klägers vom 30.09.2016 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 27.01.2017 Klage erhoben. Ihm seien bereits ab dem 22.08.2016 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs auf der Grundlage von § 30 Abs. 5 SGB XII.
Mit Beschlüssen vom 28.09.2017 zu den Az. S 18 SF 52/17 AB - S 18 SF 61/17 AB, vom 28.08.2018 zu den Az. S 2 SF 34/18 AB - S 2 SF 45/18 AB und vom 18.08.2021 zu den Az. S 9 SF 63/21 AB - S 9 SF 71/21 AB hat das Sozialgericht (SG) Münster die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden der 11. Kammer zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 hat sich der Kläger trotz Belehrung durch den Vorsitzenden geweigert, einen Klageantrag zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 112 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhalten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; es gilt dann sein Antrag aus den vorbereiteten Schriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt. Hiervon zu unterscheiden ist indessen die - hier vorliegende - Konstellation, dass ein Beteiligter zwar zur mündlichen Verhandlung erscheint, sich jedoch - auch nach Aufforderung und Belehrung durch den Vorsitzenden - (ausdrücklich) weigert, einen (Klage-)Antrag zu stellen. Die Klage ist dann als unzulässig abzuweisen, da nicht feststeht, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hat (vgl. nur Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, 2020, § 112, Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16148544 |