Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.11.2020; Aktenzeichen B 14 AS 56/19 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 04.12.2009 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 23.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 30.10.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung, dass er mit seiner damaligen Partnerin C. eine Bedarfsgemeinschaft bildete, zu bewilligen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 30.10. bis 30.12.2009, sowie Januar 2010 und März bis November 2010 unter der Maßgabe, dass ihm die Regelleistung für Alleinstehende zu gewähren sei.

Der Kläger lernte 2008 die Zeugin C. bei einer sechswöchigen stationären Therapie wegen einer Depression kennen. Die Zeugin C. befand sich dort auf Grund eines Alkoholentzuges. Nach Ende des stationären Aufenthaltes zog die Zeugin C. zum Kläger in sein früheres Haus in W.. Von dort aus zogen sie im September 2008 in das Haus des Klägers, S. S., in R.. Bei dem Haus handelte es sich um einen kleinen zweigeschossigen Bungalow mit sehr kleiner Grundfläche. Der Kläger ließ die Zeugin C. in dem Bungalow kostenfrei wohnen. Auch eine Kostenbeteiligung für Strom verlangte er von ihr nicht. Die Zeugin C. war damals alkoholabhängig. Nach ihren eigenen Angaben war sie nahezu täglich betrunken und deswegen auch oft in der Klinik. Auf Grund der Alkoholprobleme der Zeugin C. verlangte der Kläger Ende 2010, dass die Zeugin C. aus seinem Bungalow ausziehe, was diese zum 30.11.2010 nach einer Räumungsandrohung durch die Betreuerin des Klägers auch tat. Der Kläger und die Zeugin C. haben heute wenig Kontakt zueinander. Sie haben lediglich einen gemeinsamen Freund, über den sie voneinander hören oder treffen sich zufällig am Hafen in R.. Als die Zeugin C. noch in R. wohnte, hatte sie dort Herrn Z., der ebenfalls alkoholabhängig gewesen war, kennengelernt. Eine Beziehung zu Herrn Z. führte die Zeugin C. jedoch nicht.

Die Zeugin C. stellte am 26.08.2008 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Hierbei gab an, dass sie mietfrei beim Kläger A. in R. wohne. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurden der Zeugin sodann für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 die Regelleistungen in Höhe von 351,00 € monatlich bewilligt. Ebenso erfolgte für den Folgezeitraum März 2009 bis Oktober 2009 zu Gunsten der Zeugin C. die Bewilligung der Regelleistung mit Bescheid vom 02.02.2009.

Der Kläger hatte am 10.11.2008 in einem notariellen Übertragungsvertrag der Zeugin C. im Wege der Schenkung einen halben Anteil an seinem Wohngrundstück in R. übertragen. In dem notariellen Vertrag wird die Zeugin C. als Lebenspartnerin des Klägers bezeichnet. Die Übertragung erfolgte ohne Gegenleistung. Der Übertragungsvertrag wurde am 17.02.2009 wieder aufgehoben.

Am 30.10.2009 stellte der Kläger selbst einen Antrag beim Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er von seinen Ersparnissen und dem Verkauf von eigenen Gegenständen gelebt. Mitarbeiter des Beklagten hatten am 03.12.2009 versucht, einen unangemeldeten Hausbesuch bei dem Kläger und der Zeugin C. durchzuführen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 04.12.2009 wurde der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 30.10.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass laut Notarvertrag vom 10.11.2008 der Kläger an die Zeugin C. ohne Gegenleistung Eigentumsanteile übertragen habe. Die Zeugin C. sei als Lebenspartnerin bezeichnet worden. Insofern sei davon auszugehen, dass es sich um eine Lebenspartnerschaft handele. Der Kläger könne also nur zusammen in Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin C. Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Die Berechnung erfolge zusammen mit der Partnerin. Er erhalte hierzu gesonderte Bescheide. Der Bedarfsgemeinschaft sind sodann ab Januar 2010 Leistungen bewilligt worden. Für den Zeitraum vom 30.10.2009 bis 31.12.2009 erfolgte keine Bewilligung von Leistungen. Am 12.04.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 04.12.2009. Mit Bescheid vom 23.04.2010 wurde der Antrag zurückgewiesen. Den hiergegen am 01.05.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid führt der Beklagte dazu aus, dass der Kläger mit der Zeugin C. eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Ausführungen dazu, warum der Kläger für den Zeitraum 30.10.2009 bis 31.12.2009 keinerlei Leistungen erhalten hatte, enthielt der Widerspruchsbescheid nicht. Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2010 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 22.02.2010 wurden dem Kläger und der Zeugin C. monatlich 646,00 € Regelleistung bewilligt. Am 08.03.2010 erging ein Änderungsbescheid für Januar 2010, in dem ebenfalls 646,00 € bewilligt wurden. Mit Änderungsbesch...

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