Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsrecht: Anforderungen an einen Überprüfungsantrag zur erneuten inhaltlichen Prüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes
Orientierungssatz
Ein Überprüfungsantrag muss von der Behörde, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat, nur dann zum Anlass einer erneuten inhaltlichen Prüfung des bestandskräftigen Bescheides genommen werden, wenn sich dem Überprüfungsantrag entnehmen lässt, gegen welche behördliche Festsetzung sich dieser wendet und welche Umstände und Tatsachen eine Neubewertung begründen. Wird dagegen nur ein Antrag auf Überprüfung eines bestimmten Bescheides ohne konkrete weitere Begründung gestellt, kann die Behörde den Antrag ohne inhaltliche Prüfung ablehnen. Eine Konkretisierung des Antrag kann dann auch nicht im Klageverfahren gegen die Ablehnung des Überprüfungantrags nachgeholt werden.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der Beklagte zu Recht zuvor gegenüber der Klägern nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ergangene bewilligende Verfügungen teilweise aufgehoben und gewährte Leistungen für den Zeitraum vom 01. August 2013 bis zum 31. August 2013 zurückgefordert hat, nachdem sich nach Bekanntgabe der zuvor bekannt gegebenen bewilligenden Verfügungen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hatten.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 05. Mai 2015, mit dem dieser auf den Widerspruch der Klägerin vom 26. Mai 2014 seine ablehnende Verfügung vom 24. April 2014 aufhob und seine Teilaufhebungs- und Rückforderungsverfügung vom 24. September 2013 dahingehend ersetzte, als er nunmehr die bewilligende Verfügung vom 11. März 2013 in noch größerem Umfang aufhob und in größerem Umfang Erstattung verlangte als er ursprünglich verfügt hatte. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 7 (dort bis zum Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 05. Mai 2015.
Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2015 - bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage - hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr auf Aufhebung der sie belastenden Verfügungen gerichtetes Begehren weiter verfolgt und zusätzlich höhere Leistungen begehrt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil im Widerspruchsverfahren eine unzulässige Verböserung erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2015 verlautbarten Verfügung zu verurteilen, seine Teilaufhebungs- und Rückforderungsverfügung vom 24. September 2013 aufzuheben und der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages trägt er zuletzt noch vor, er sei bereit, den Rückforderungsbetrag auf 454,46 Euro zu reduzieren, was der Festsetzung im Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. September 2013 (richtig: 24. September 2013) entspreche.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. Januar 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 22. Januar 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Teilaufhebungs- und Rückforderungsverfügung des Beklagten vom 24. September 20...