Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klagen im sozialgerichtlichen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 768/12 als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer (vorläufiger) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Vorab ist streitig, ob die Klagen als zurückgenommen gelten.

Die Kläger stehen seit geraumer Zeit im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.

Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2011 für den Zeitraum vom 01. Juni 2011 bis zum 30. November 2011 - vorläufig - Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. Juni 2011 ohne nähere Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2012 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 14. April 2012 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen erhoben. In der Klageschrift führten sie ua aus, der Widerspruchsbescheid sei sachlich falsch und der Beklagte werde aufgefordert, den Klägern die detaillierte Auflistung der Berechnung zum Erwerbseinkommen offenzulegen. Ferner werde darum gebeten, den Klägern eine angemessene Frist einzuräumen, um sich vollumfänglich auf die anstehenden (14) Verfahren vor dem Sozialgericht vorzubereiten; weiterer Vortrag werde folgen.

Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 18. März 2013 (gefertigt am 19. März 2013) auf Folgendes hingewiesen:

" Bislang ist zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. "

und aufgefordert,

" innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens die Klagebegründung vorzulegen."

Weiter heißt es in der Verfügung:

"Es wird darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreiben (§ 102 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger werden hiermit auf die gesetzlichen Folgen des Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen."

Die gerichtliche Verfügung, die mit vollständiger Unterschrift des (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Kammervorsitzenden unterzeichnet worden ist, ist den Klägern mit (erneuter) vollständiger Unterschrift des Kammervorsitzenden im Original am 22. März 2013 mittels Zustellungsurkunde zugestellt worden.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 ist den Beteiligten (formlos) mitgeteilt worden, dass das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens beendet worden sei.

Während des Klageverfahrens verlautbarte der Beklagte weitere Verfügungen, die den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juni 2011 bis zum 30. November 2011 regelten (Verfügungen im Bescheid vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013, im Bescheid vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013; im Bescheid vom 09. Dezember 2014 sowie im Bescheid vom 09. Dezember 2014).

Mit (nunmehr anwaltlichem) Schriftsatz vom 24. Juli 2015 haben die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Eine Begründung dieses Antrages erfolgte - trotz Aufforderung - nicht.

Das Sozialgericht Neuruppin hat auf diesen Schriftsatz das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 768/12 unter dem neuen Aktenzeichen S 26 AS 1676/15 fortgeführt.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die Klagen nicht als zurückgenommen gelten und nicht in der Hauptsache erledigt sind, und ferner den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung der mit dem Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2012 verlautbarten vorläufigen Leistungsbewilligungsverfügungen für den Zeitraum vom 01. Juni 2011 bis zum 30. November 2011 und unter Abänderung weiterer - den Streitzeitraum regelnder -Verfügungen höhere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren,

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und hilfsweise die Klagen abzuweisen.

Er meint, die Voraussetzungen für eine sog Klagerücknahmefiktion lägen vor; im Übrigen seien die angegriffenen Entscheidungen rechtmäßig, darüber hinaus trügen die Kläger auch nicht vor, woraus sich die Rechtswidrigkeit konkret ergeben solle.

Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Dezember 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen v...

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