Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Neuruppin vom 7.3.2011 - S 26 AS 666/08 -, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in voller Höhe.

Der Streitwert wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der ersten Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den der Beklagte dem Beigeladenen ausgestellt hatte.

Der Kläger war seit dem Jahre 1999 - gewerblich angemeldet - als privater Arbeitsvermittler im Großraum Brandenburg und überregional tätig. Mit dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er unter dem 21. August 2006 einen Vermittlungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. § 3 des Vertrages bestimmt Beginn und Ende des Vertrages - soweit hier entscheidungserheblich - wie folgt:

“Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. Er wird zunächst auf die Dauer von drei Monaten geschlossen. Er verlängert sich um weitere drei Monate, falls nicht eine der Parteien kündigt. (…)

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitssuchende einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit vorgelegt hat. In diesem Fall endet der Vermittlungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins.

In gleicher Weise endet der Vermittlungsvertrag, wenn die Vermittlung erfolgreich war und der Arbeitssuchende einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.

(…)„

Schriftliche Folgeverträge haben der Kläger und der Beigeladene nicht geschlossen.

Ebenfalls am 21. Juni 2007 stellte der Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 €, gültig bis zum 21. September 2007, aus. Der Beigeladene schloss mit der Firma F. GmbH, einem Personalleasingunternehmen, unter dem 21. Juni 2007 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) einen für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 09. Juli 2007 von vornherein befristeten Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte die Firma F. GmbH dem Beigeladenen mit, dass “sein befristeter Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007 bis 10. August 2007„ ab dem 11. August 2007 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werde; eine Unterbrechung zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsvertrag ist dabei nicht eingetreten.

Am 06. August 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 € aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag war der Vermittlungsgutschein, eine Kopie des Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 21. Juni 2007 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 06. August 2007, nach der der Arbeitnehmer auf Vermittlung des Klägers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und wonach das Beschäftigungsverhältnis seit dem 22. Juni 2007 ununterbrochen bestehe, beigefügt.

Mit Bescheid vom 22. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein (Gültigkeitszeitraum: 21. Juni 2007 bis 21. September 2007) unter Bezugnahme auf § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB II ab, da das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt gewesen sei.

Seinen am 29. August 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis jedenfalls in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemündet sei. Die Auslegung des § 421 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, wonach in derartigen Fallkonstellationen ein Anspruch ausgeschlossen sei, lasse sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang bringen. Es solle vielmehr eine Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitsuchende tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde; eine zunächst erfolgte Befristung sei im Hinblick auf eine Erprobung des Arbeitsuchenden nicht hinderlich. Jedenfalls beruhe auch das Entstehen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf der Vermittlungstätigkeit des Klägers; die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vermittlungsprovision lägen daher vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Eine Vergütung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das zunächst eingegangene Beschäftigungsverhältnis lediglich befristet gewesen sei und damit der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III erfüllt werde. Eine eventuelle Erprobung wäre im Übrigen auch im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich gewesen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Februar 2008 hat der Kl...

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