Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2018 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.01.2018 im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene Kläger beantragte am 05.12.2017 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 03.07.2018 den Antrag des Klägers ab. Dagegen legte der Kläger am 20.07.2018 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2018 wurde der Widerspruch nach Einholung eines Gutachtens auf neurologisch- psychiatrischem Fachgebiet als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege. Im Hinblick auf einen Rentenanspruch wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verwies die Beklagte den Kläger ausgehend von seinem Hauptberuf als Heizungs- und Wasserinstallateur, den sie der Stufe der Facharbeiter zuordnete, auf die Tätigkeit als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischen Geräten beziehungsweise Aggregaten in der Automobilindustrie.
Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2018 Klage erhoben. Er führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Der Kläger beantragt(sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide.
Das Gericht hat Befundberichte von A, Ö und R beigezogen.
Ferner wurden ein nervenärztliches Gutachten bei K und ein orthopädisches Zusatzgutachten bei H eingeholt.Nach dem Gutachten von H vom 29.072019 bestehen auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen:
1. Chronifizierte Lumboischialgie links mit sensomotorischer Radikulopathie L3 links bei Bandscheibenprolaps L3/L 4 links mit belastungsabhängigem Nervenwurzelreizsyndrom L3/L4 links, Muskelschwäche M. quadrizeps femoris links Kraftgrad 3-4/52. Chronisches Impingement-Syndrom rechte Schulter und ACG-Arthrose 2. Grades( klinisch stumm) mit Bewegungsschmerz ab Schulterhöhe3. Belastungsabhängige Epicondylopathie humeri radialis beiderseits4. Rezidivierendes Cervikocephalsyndrom mit Aurikular- und vestibulärer Reaktion/DD Migräne bei Osteochondrose C 5/C65. Femuro-patellares Kompressionssyndrom linkes Knie bei nativ-radiologisch Retropatellararthrose zweiten Grades mit Belastungsschmerz in Kniebeuge Stellung ohne manifestes Funktionsdefizit
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig, d.h. ca. 8 Stunden täglich ohne Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten mit Wirbelsäulen- oder Kniegelenkszwangshaltungen, ohne überwiegende Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeit mit Besteigen von Leitern und Gerüsten oder unter Absturzgefahr, ohne Tätigkeiten mit dauernder Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft oder Vibration ohne überwiegend gehende Tätigkeiten und ohne Bildschirmtätigkeit ohne Möglichkeit zur Haltungswechseln auszuführen.Nach dem Gutachten von K vom 02.08.2019 bestehen folgende Gesundheitsstörungen:
1. Sensomotorisches und schmerzhaftes Radikulärsyndrom L 4 links (ICD-10 G 55.1)2. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45. 41)3. Ängstlich-depressiv gefärbte Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2)4. Migräne ohne Aura (ICD- 10 G 43 0)5. Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD- 10 G 56.0)6. Augenmuskellähmung(ICD- 10 H 49.9)7. die von H genannten Diagnosen8. sowie fachfremd arterieller Hypertonus, paroxysmale Tachykardie, Hypercholesterinämie , Schlafapnoesyndrom, Zustand nach Hörsturz rechts 2016 mit persistierender Schwindelsymptomatik, Schwerhörigkeit und Tinnitus beidseits.
Der Kläger könne Arbeiten von mehr als 6 Stunden täglich mit den von H genannten Einschränkungen, ohne besondere nervliche Belastung und Zeitdruck und ohne Akkord und Nachtarbeit verrichten. Nachdem das Gericht ein im Verfahren S 3 R 1416 /18 eingeholtes arbeitsmarkt- und berufskundliches Sachverständigengutachten des L beigezogen hatte, nahm die Beklagte von der Verweisung auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers Abstand und verwies den Kläger unter Bezugnahme auf ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen O M, das von der 20. Kammer in einem früheren Verfahren ein...