Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anforderung an die Annahme eines inländischen Wohnsitzes als Voraussetzung der Hilfegewährung. Bestimmung des Ortes eines gewöhnlichen Aufenthalts

 

Orientierungssatz

1. Lässt sich nicht feststellen, ob ein Antragsteller auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, kommt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht.

2. Ein gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort ist dann anzunehmen, wenn an einem Ort ein tatsächlicher Aufenthalt von einer gewissen Dauer eingerichtet wird. Dabei muss sich der Aufenthalt aus konkreten Umständen manifestieren lassen.

 

Tenor

I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller ab 01.10.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob der Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.10.2017 hat.

Am 20.01.2017 beantragte der Antragsteller erstmalig bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Als Anschrift gab er die A-Straße in N. an, unter der er auch nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes gemeldet ist. Wohnkosten würden ihm jedoch nicht entstehen, da er sich nur vorübergehend in N. aufhalte ohne eine dauerhafte Wohnung zu haben. Er sei von 1992 bis 2016 als Makler und in der Verwaltung überwiegend im EU-Ausland, insbesondere der T.R., tätig gewesen. In A-Stadt habe er unter der genannten Adresse einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt. Kosten der Unterkunft habe er keine. Das Bestehen einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft wurden verneint. Weiterhin hat der Antragsteller angegeben in der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 600,00 Euro zu erwarten. Ausgaben würden in der gleichen Höhe anfallen. Einkommenssteuerbescheide könne er nicht vorlegen, da er kein einkommenssteuerpflichtiges Einkommen in Deutschland habe. Sein Vermögen würde unter 100,00 Euro betragen.

Er gab beim Antragsgegner an, sich für voraussichtlich drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten und seinen Lebensunterhalt für diese Zeit nicht aus selbstständiger Tätigkeit bestreiten zu können, da er mit der Ordnung seiner Angelegenheiten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit beschäftigt sei. Erst im Anschluss, im Frühjahr 2017, könne er neue Aufträge annehmen. Er führe derzeit einen zeitaufwändigen Zivilprozess und hoffe auf Entschädigungszahlungen.

Wohnkosten würden dem Antragsteller keine entstehen, da er nur vorübergehend in N. wohne ohne eine dauerhafte Wohnung zu haben.

Mit Email vom 24.03.2017 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er befinde sich wie bereits angekündigt, vermutlich mehrere Wochen aus beruflichen Gründen in Norddeutschland. Er möchte dort sein Unternehmen mehreren Firmen in der Absicht vorstellen, feste, wenn auch geringfügige selbstständige Einkünfte dauerhaft zu erzielen. Seine Abwesenheit könne sich über Wochen hinziehen, insbesondere, wenn dauerhafte Einkünfte in konkreter Aussicht stünden. Er sei daher nur per Email zu erreichen.

Mit Bescheid vom 28.03.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Stadt A-Stadt und somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners habe. Er habe schriftlich mitgeteilt, dass er in N. nur vorübergehend lebe und keine feste Wohnung habe. Zudem habe er von einer nicht dauerhaften Wohnung gesprochen. Ein dauerhafter Wohnsitz in N. sei somit nicht gegeben. Zusätzlich habe er ausgeführt, sich mehrere Tage oder Wochen in Norddeutschland aufzuhalten. Ein Aufenthalt in N. sei daher aktuell nicht gegeben.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2017 zurück. Der Antragsgegner führt im Wesentlichen aus, dass nicht ermittelt werden konnte, wo der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und zudem eine Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei. Es sei ein Außenteam des Antragsgegners damit beauftragt wurden die Angaben des Antragstellers zu prüfen. Unter der vom Antragsteller angegebenen Adresse A-Straße befände sich lediglich ein nicht abschließbarer Briefkasten mit dem Namen A.. An den Klingelschildern und Wohnungstüren sei der Name nicht angebracht gewesen. Der Antragsteller sei auch den Bewohnern des Hauses nicht bekannt und an verschiedenen Tagen nicht anzutreffen.

Gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 16.08.2017 legte der Antragsteller am 07.09.2017 Klage ein. Die Klage wurde ausweislich des Poststempels am 06.09.2017 zur Post gegeben. Der Klage lag zudem ein Antrag auf Entschädigung für die Fahrt zum Gerichtstermin am 08.0...

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