Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei Ortsabwesenheit. kein Urlaubsanspruch. Eingliederungsleistungen. Vermittlungsbudget. keine Übernahme der Kosten für Auslandsreisen zwecks Verlängerung einer Pilotenlizenz
Orientierungssatz
1. Bei Ortsabwesenheit ohne vorherige Zustimmung des Grundsicherungsträgers greift gemäß § 7 Abs 4a SGB 2 ein Leistungsausschluss. Bei einer Genehmigung der Ortsabwesenheit durch den Grundsicherungsträger von bis zu 3 Wochen handelt es sich nicht um einen Urlaubsanspruch nach BUrlG.
2. Auf der Grundlage des § 16 Abs 1 S 2, Abs 2 SGB 2 iVm § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 können Kosten für Auslandsreisen zur Verlängerung einer Pilotenlizenz nicht übernommen werden, wenn eine Notwendigkeit der Fluglizenz bzw der Leistungen zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
Tenor
I. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Strittig sind das Bestehen von Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüchen sowie die Übernahme von Reisekosten zur Erneuerung einer Pilotenlizenz.
Der 1957 geborene Antragsteller steht seit 19.04.2010 im Leistungsbezug des Antragsgegners.
Am 23.03.2011 stellte er bei dem Antragsgegner mehrere Anträge.
Diese bezogen sich auf Gewährung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für einen vergangenen Zeitraum als 13. bzw. 14 (Monats-)Leistung sowie Kostenübernahme für jährlich drei jeweils dreiwöchige Reisen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zum Erhalt seiner Pilotenlizenz.
Im Bescheid vom 27.04.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten für die USA-Reisen und mit weiteren Bescheid vom 10.08.2011 auch die Zahlung von Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld ab.
Auf entsprechende gerichtliche Anfrage vom 07.09.2011 teilte der Antragsgegner am gleichen Tag mit, dass bei ihm bislang kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.08.2011 eingegangen sei.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.04.2011 legte der Antragsteller jedoch am 26.05.2011 Widerspruch ein.
Darin bezeichnete er den Erhalt seiner Pilotenlizenz in Bezug auf seine berufliche Ausbildung als lebensnotwendig. Zudem rügte er unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (Az.: L 1 SO 133/10 B ER) eine Diskriminierung gegenüber anderen Leistungsempfängern.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2011, eingegangen bei Gericht am 04.07.2011, stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Nürnberg einen Antrag auf Eilrechtsschutz.
Er beantragt sinngemäß die Feststellung, dass
1. ihm grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen (30 Arbeitstage) seit Antragstellung auf Arbeitslosengeld II im April 2010 zusteht,
2. der Antragsgegner an ihn Leistungen in Form von Urlaubsgeld zu erbringen hat,
3. das Urlaubsgeld für das Jahr 2010 sofort zu erbringen ist und als Sonderleistung, also als 13. Jahresleistung jedes Jahr ohne besonderen Antrag erbracht wird,
4. grundsätzlich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht und für die vergangenen 12 Monate als 14. Jahresleistung besteht,
5. das Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 sofort erbracht wird,
6. das Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 sofort erbracht und als Sonderleistung, also als 14. Jahresleistung jedes Jahr ohne besonderen Antrag gewährt wird,
7. jährlich 2-3 USA Reisen von dem Antragsgegner als Sonderleistung genehmigt und bezahlt werden, einschließlich des Flug- und Simulatortraining.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
In seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 04.07.2011 verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Ziff. 1-6 des Eilantrages auf seine Bindung an geltendes Recht, vorliegend die Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie hinsichtlich der Ziff. 7 des Antrags auf dessen fehlende Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung.
Den Widerspruch vom 26.05.2011 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2011 zurück.
Darin verneint er nochmals die Notwendigkeit der Kostenübernahme für die USA-Reisen und die Verlängerung der Pilotenlizenz zum Zwecke der beruflichen Eingliederung des Antragstellers, da diese Maßnahmen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder Anbahnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses stehen würden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller am 02.08.2011 Klage zum Sozialgericht Nürnberg die dort unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1072/11 geführt wird.
Zu weiteren Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die vom Antragsteller gestellten Eilanträge Ziff. 1 - 7 führen nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg, da sie zwar zulässig aber nicht begründet sind.
Der Antragsteller begehrt mit seinen Eilanträgen insgesamt Regelungen eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis durch das Gericht.
Dieses Ziel kann grundsätzlich im Wege des Erla...