Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist - selbst bei vorheriger rechtskräftiger Entscheidung über einen Ausgangs-Eingliederungsverwaltungsakt - zulässig, im Wege des Eilrechtsschutzes isoliert gegen die Fortschreibung des Eingliederungsverwaltungsaktes gem. § 15 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 SGB II vorzugehen. Die Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes "bis auf weiteres" ist - jedenfalls in summarischer Prüfung - auch nach neuer Rechtslage (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016) nicht zu beanstanden.

 

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 16.03.2017 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.02.2017 wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Der 1986 geborene ASt besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Nach dem Abitur studierte er mehrere Jahre Politikwissenschaft sowie demokratische Politik und Kommunikation. Er beendete das Studium ohne Abschluss. Seit 2013 ist er arbeitslos. Zunächst wurde er finanziell von seinen Eltern unterstützt, bis er im Jahr 2015 erstmals Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beim Ag beantragte. Er bezieht vom Ag laufend Leistungen.

In persönlichen Beratungsgesprächen mit der Arbeitsvermittlerin am 16.06.2016 und 29.09.2016 wurde die individuelle berufliche Situation des ASt besprochen und das Profiling gemeinsam mit ihm auf seine Wünsche und Bedürfnisse angepasst. Als Ziele der Eingliederungsbemühungen legten die Beteiligten die Einmündung in eine berufliche Ausbildung als Elektriker oder Schreiner sowie die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt fest.

Am 02.11.2016 erließ der Ag nach Weigerung des ASt, eine Eingliederungsvereinbarung freiwillig zu unterschreiben, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die darin getroffenen Festlegungen sollten für die Zeit vom 02.11.2016 bis 01.04.2017 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt werde. Der Ag verpflichtete sich darin neben der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen und Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten des ASt zur Ausstellung eines Gutscheines für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III (Bewerbungscoaching). Am 23.11.2016 legte der ASt dagegen Widerspruch ein und beantragte am 24.11.2016 beim Sozialgericht Nürnberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Az. S 18 AS 1346/16 ER). Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27.12.2016 lehnte das Sozialgericht Nürnberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2017 wies der Ag den Widerspruch in der Sache als unbegründet zurück. Der ASt erhob dagegen in der Hauptsache Klage zum Sozialgericht Nürnberg (Az. S 22 AS 84/17).

Am 18.01.2017 ging beim Ag der Vermittlungsgutschein mit vollständigen Unterlagen ein, nachdem der ASt sich zur Teilnahme an der Maßnahme "Bewerberbüro 4.0 Modul A+" beim Träger InsZiel vom 16.01.2017 bis 15.05.2017 gemeldet hatte. Am 27.01.2017 übersandte der Ag dem ASt deshalb eine neue freiwillige Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift. Daraufhin teilte der ASt im persönlichen Gespräch mit, dass er mit dem Bewerbungscoaching bei InsZiel zwar sehr zufrieden sei, eine Eingliederungsvereinbarung jedoch grundsätzlich nicht unterzeichnen wolle, sofern damit Rechtsfolgen verbunden seien.

Am 14.02.2017 erließ der Ag einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Dieser gelte ab 14.02.2017 "bis auf weiteres". Er werde regelmäßig überprüft und im gegebenen Fall mit neuem ersetzendem Verwaltungsakt fortgeschrieben. Ziel der Eingliederungsbemühungen sei eine Berufsausbildung des ASt als Elektriker oder Schreiner sowie die Teilnahme am Bewerberbüro InsZiel.

Das Jobcenter sagte folgende Leistungen bzw. Maßnahmen zu:

* "Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge..."

* "...unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen..."

* "...unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten ... durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen..."

* "...veröffentlicht anonym Ihr Bewerberprofil in der JOBBÖRSE..."

* "...fördert Ihre Teilnahme an der Maßnahme Bewerberbüro 4.0 Modul A+, InsZiel Simulationscenter für Vorstellungsgespräche Modul I nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III in der Zeit vom 16.01.17 bis 15.05.17 beim Träger InsZiel. Die Maßnahme soll ihre berufliche Eingliederung durch eine Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen."

Dem ASt wurde...

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