Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.11.2022; Aktenzeichen B 5 R 122/22 AR)

BSG (Beschluss vom 24.10.2022; Aktenzeichen B 5 R 113/22 AR)

 

Tenor

Die Beweisanordnung vom 04.08.2021 wird dahingehend abgeändert, dass das Gutachten nunmehr von Dr. med. A., A-Straße, A-Stadt, nach Aktenlage erstellt wird.

 

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.08.2021 dargelegt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht an einer ärztlichen Untersuchung teilnehmen kann. Das Gutachten ist nach Aktenlage zu erstellen. Auf das Schreiben vom 19.08.2021 wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15073763

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