Tenor
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und ausländischen Familienleistungen für Rentenempfänger und Waisen zu bezahlen.
Dem liegen im einzelnen folgende Streitsachen zugrunde:
1.
1. 1. …–S 9 Kg 157/88–
Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 05.08.1982 bis 17.01.1986 als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und bezog von der Beklagten Kindergeld (Kg) für seine Kinder …, geb. 23.02.1977, und … geb. 20.05.1979.
Mit Schreiben vom 22.01.1986 teilte der Kläger dem Arbeitsamt (AA) … u. a. mit, daß er EU-Rente beziehe und Ende des Monats Januar 1986 für immer nach Griechenland zurückkehre. Zugleich beantragte er die Weitergewährung von Kindergeld.
Mit Bescheid vom 14.02.1986 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung des Kg ab März 1986 mit der Begründung auf, der Kläger habe Ende des Monats Januar 1986 die Bundesrepublik Deutschland verlassen und somit nicht mehr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).
Auf Anfrage durch das AA Nürnberg teilte die Anstalt für Sozialversicherung –Rentenbezirksdienststelle Athen– –Direktion für Sonderfälle– mit Schreiben vom 16.09.1987 mit, daß dem Kläger für die Zeit vom 15.01.1985 bis 31.01.1989 Rente wegen Invalidität gewährt werde. Aufgrund dieser Entscheidung würden ihm Kinderzuschläge für seine Kinder … und … ab 01.02.1986 gewährt.
Mit Bescheid vom 25.03.1988 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kg ab. Zur Begründung führte sie aus, Anspruch auf Kg für in Griechenland lebende Kinder sei nach Art. 77 der EG Verordnung Nr. 1408/71 für im Heimatland lebende Rentenbezieher nur gegeben, wenn ausschließlich Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt werde. Der Kläger habe jedoch auch griechische Versicherungszeiten zurückgelegt und beziehe eine Rente aus der griechischen Rentenversicherung. Die Familienbeihilfe erhalte der Kläger daher nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohne, d. h. nach den griechischen Rechtsvorschriften (Art. 77 Abs. 2 Buchst. b) i) EWG-VO Nr. 1408/71).
Der Widerspruch des Klägers vom 21.04.1988 hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.07.1988). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widersprechende erhalte Rente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) in...