Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und ausländischen Familienleistungen für Rentenempfänger und Waisen zu bezahlen.

Dem liegen im einzelnen folgende Streitsachen zugrunde:

1.

1. 1. …–S 9 Kg 157/88–

Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 05.08.1982 bis 17.01.1986 als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und bezog von der Beklagten Kindergeld (Kg) für seine Kinder …, geb. 23.02.1977, und … geb. 20.05.1979.

Mit Schreiben vom 22.01.1986 teilte der Kläger dem Arbeitsamt (AA) … u. a. mit, daß er EU-Rente beziehe und Ende des Monats Januar 1986 für immer nach Griechenland zurückkehre. Zugleich beantragte er die Weitergewährung von Kindergeld.

Mit Bescheid vom 14.02.1986 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung des Kg ab März 1986 mit der Begründung auf, der Kläger habe Ende des Monats Januar 1986 die Bundesrepublik Deutschland verlassen und somit nicht mehr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).

Auf Anfrage durch das AA Nürnberg teilte die Anstalt für Sozialversicherung –Rentenbezirksdienststelle Athen– –Direktion für Sonderfälle– mit Schreiben vom 16.09.1987 mit, daß dem Kläger für die Zeit vom 15.01.1985 bis 31.01.1989 Rente wegen Invalidität gewährt werde. Aufgrund dieser Entscheidung würden ihm Kinderzuschläge für seine Kinder … und … ab 01.02.1986 gewährt.

Mit Bescheid vom 25.03.1988 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kg ab. Zur Begründung führte sie aus, Anspruch auf Kg für in Griechenland lebende Kinder sei nach Art. 77 der EG Verordnung Nr. 1408/71 für im Heimatland lebende Rentenbezieher nur gegeben, wenn ausschließlich Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt werde. Der Kläger habe jedoch auch griechische Versicherungszeiten zurückgelegt und beziehe eine Rente aus der griechischen Rentenversicherung. Die Familienbeihilfe erhalte der Kläger daher nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohne, d. h. nach den griechischen Rechtsvorschriften (Art. 77 Abs. 2 Buchst. b) i) EWG-VO Nr. 1408/71).

Der Widerspruch des Klägers vom 21.04.1988 hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.07.1988). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widersprechende erhalte Rente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) in Württemberg sowie von der griechischen Rentenversicherungsanstalt. Es komme somit die Vorschrift des Art. 77 Abs. 2 b) i) der genannten Verordung zum Tragen; ein Anspruch auf Kg nach deutschem Recht bestehe nicht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.08.1988 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 26.10.1988 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen erhobene Klage.

1. 2. … –S 9 Kg 4/88–

Mit Schreiben vom 18.09.1986, eingegangen beim AA Nürnberg am 25.09.1986, beantragte das Beratungszentrum für griechische Rückkehrer, Athen, Kindergeld für … geb. 21.08.1973. Zur Begründung wurde ausgeführt, die o. g. Waise erhalte eine Waisenrente von der LVA Württemberg sowie von der griechischen Versicherungsanstalt IKA. Es werde gebeten, mitzuteilen, ob der Waise selbst oder aber ihrer Mutter, die das Kind versorge, Kg zustehe. Bejahendenfalls werde Antrag auf Kg für die berechtigte Person gestellt. … ist das uneheliche Kind von … gestorben am 05.08.1978; dieser war als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen. Mutter und Kind lebten immer nur in Griechenland (Schriftsatz vom 20.01.1987).

Den Antrag lehnte das AA Nürnberg mit Bescheid vom 27.03.1987 ab und führte aus, für das Kind … bestehe Anspruch auf Waisenrente auch nach griechischen Rechtsvorschriften; damit sei der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG i. V. m. Art. 78 der EG-VO Nr. 1408/71 ausgeschlossen.

Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe ihr zumindest der Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kg und der griechischen Familienleistung zu, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.10.1987).

1. 3. … –S 9 Kg 68/87–

Die Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des … geb. 20.07.1939, verst. 15.07.1986. … war als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen und bezog ab 01.01.1974 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der LVA Schwaben sowie ab 01.02.1974 nach italienischen Rechtsvorschriften. Am 22.06.1979 beantragte … die Gewährung von Kg für insgesamt zwölf Kinder beim AA Freising. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.1979 mit der Begründung ab, die Kinder könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hätten. Nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften bestehe kein Anspruch auf Kg, weil … im Bundesgebiet nicht als Arbeitnehmer tätig sei und weder Geldleistungen der Arbeitslosen– noc...

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