Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Analogleistungen. Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Erbringung der bisher in Form von Geldleistungen gewährten Leistungen durch Bezahlkarten. Erforderlichkeit eines Änderungsbescheides nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10. Ermessensausübung
Orientierungssatz
1. Wurden Leistungen nach § 2 Abs 2 AsylbLG in der bis zum 15.5.2024 geltenden Fassung aufgrund eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung in Form von Geld- und Sachleistungen erbracht, bedarf es für die Umstellung der Leistungsform von Geldleistungen auf eine Bezahlkarte entsprechend § 2 Abs 2 AsylbLG in der seit dem 16.5.2024 geltenden Fassung eines Änderungsbescheides nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10.
2. Die Wahl der Form der Leitungsgewährung erfordert nach § 2 Abs 2 AsylbLG nF eine Ermessensausübung im Einzelfall.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern im Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. monatlich 1.428,74 € als Geldleistungen im Wege der Überweisung auf das Konto der Antragstellerin zu 1. zu erbringen.
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Geldleistungen.
Die am xx.xx.xxxx geborene Antragstellerin zu 1., die die t. Staatsangehörigkeit besitzt, reiste mit ihrer am xx.xx.xxxx geborenen Tochter (Antragstellerin zu 2.) und ihrem am xx.xx.xxxx geborenen Sohn (Antragsteller zu 3.) am 07.10.2021 nach Deutschland ein. Die Antragsteller stellten am 26.10.2021 Asylantrag, der nach Aktenlage wohl abgelehnt wurde. Ob die Antragsteller mittlerweile Asylfolgeantrag gestellt haben, ist der vorliegenden Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Der Aufenthalt der Antragsteller ist derzeit geduldet. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 15.12.2021 wurde den Antragstellern ab 22.12.2021 als Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft, A-Straße, A-Stadt zugewiesen.
Mit Bescheid vom 18.01.2022 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern bis auf weiteres laufende Leistungen gemäߧ 3 AsylbLG , für den Monat 2/2022 insgesamt 913,50 € und für den Monat 3/2022 insgesamt 862 €. In dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass die Leistungen nach Abteilung 4 des Regelbedarfs (Energie und Wohnungsinstandhaltung) sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Sachleistung gewährt würden. Dem Bescheid war für die Monate Februar und März 2022 jeweils ein Berechnungsbogen angefügt.
Mit Änderungsbescheid vom 21.07.2022 berechnete die Antragsgegnerin die Leistungen der Antragsteller ab 01.10.2019 neu. Für den Monat 8/2022 berechnete sie einen Betrag i.H.v. insgesamt 997,73 €. In den Gründen führte die Antragsgegnerin u.a. aus, dass der Gesetzgeber durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes abweichende Bedarfsstufen festgesetzt habe, um den Besonderheiten einer Unterbringung in Sammelunterkünften Rechnung zu tragen.
Am 25.08.2022 erließ die Antragsgegnerin einen weiteren Bescheid über die Änderung der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie berechnete die Leistungen der Antragsteller ab 01.09.2022 neu. Hierbei ergab sich für den Monat 9/2022 ein Betrag i.H.v. insgesamt 998,08 €. In den Gründen führte die Antragsgegnerin u.a. aus, dass der Gesetzgeber durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes abweichende Bedarfsstufen festgesetzt habe, um den Besonderheiten einer Unterbringung in Sammelunterkünften Rechnung zu tragen.
Am 19.12.2022 erließ die Antragsgegnerin einen weiteren Bescheid über die Änderung der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie berechnete aufgrund einer Anpassung der Regelsätze zum 01.01.2023 die Leistungen für die Antragsteller neu. Danach hatten die Antragsteller ab 01.01.2023 Anspruch auf Leistungen i.H.v. monatlich insgesamt 1.112,16 €, wovon 1.018 € auf das Konto der Antragstellerin zu 1. bei der Sparkasse M. überwiesen wurden und 94,16 € für das gemeinschaftliche Mittagessen direkt an den Caterer. In dem Bescheid wurde (u.a.) ausgeführt, dass die Leistungen nach Abteilung 4 des Regelbedarfs (Wohnungsinstandhaltung und Energie) sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Sachleistung gewährt würden. Der Bescheid hebe nach§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII (gemeint: SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 19.10.2022 die Einstufung von alleinstehenden Erwachsenen in die Regelbedarfsstufe 2 als verfassungswidrig erklärt. Die Antragstellerin zu 1. würde nun der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet.
Mit Bescheid vom 21.03.2023 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern ...