Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.01.2023; Aktenzeichen B 5 R 49/22 BH)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte in Form eines Kfzs streitig. Daneben begehrt der Kläger die Feststellung der Verletzung von Amtsplichten durch die Beklagte.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger, welcher seit längerem keine Arbeits- oder Ausbildungsplatz inne hatte, stellte am 18.02.2020 der Agentur für Arbeit F. (Eingang dort 26.02.2020) einen formlosen Antrag auf Bewilligung von Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, der von der Agentur für Arbeit F. an die Beklagte weitergeleitet wurde. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2020 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 25.05.2020 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Im Klageschreiben bezieht sich der Kläger auf den vorstehend erwähnten Antrag vom 26.02.2020, erwähnt aber andererseits einen Ablehnungsbescheid vom 21.04.2020. In dem Schreiben vom 17.06.2020 zählt der Kläger diverse Gründe aus, aus denen sich seiner Auffassung nach ein Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kfzs ergibt. Inhaltlich befasst sich dieses Schreiben mit der begehrten Kfz-Hilfe. Mit gleichem Schreiben wurde die Klage auf Feststellung der Verletzung von Amtspflichten durch die Beklagte erweitert.

Der Kläger beantragt,

1.) den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Hilfe zum Beschaffung eines Kfzs zu gewähren.

2.) festzustellen, dass die Beklagte Amtspflichten verletzt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 05.08.2020 darauf hingewiesen, dass in der Klageschrift im Betreff ein Bescheid vom 21.04.2020 erwähnt ist. Um klarstellende Mitteilung dahingehend, welcher Bescheid nun angefochten werde, wurde gebeten. Es erfolgte zudem der Hinweis, dass, wenn keine Stellungnahme erfolge, davon ausgegangen werde, dass der Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 angefochten werde. Auf eine mögliche Verfristung der Klage nebst Wiedereinsetzungsmöglichkeit wurde hingewiesen. Das gerichtliche Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 08.08.2020 persönlich übergeben worden. Unter dem 26.08.2020 erfolgte nochmals eine Erinnerung des Klägers und ein Hinweis darauf, dass aufgrund des Inhaltes des Schreibens vom 17.06.2020 von der Anfechtung des Bescheides vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 ausgegangen werde, sofern keine Erklärung erfolgt.

Dem Kläger wurde während des laufenden Klageverfahrens mit Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 rückwirkend zum 01.01.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.

Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 17.08.2021 zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört, § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Der Kläger hat hierauf erwidernd Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden der. 4. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 04.10.2021, Az. S 11 SF 219/21 AB, als unzulässig verworfen. Der geltende Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Nürnberg wurde ihm seitens der Gerichtspräsidentin übermittelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungs- und die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind bereits unzulässig, wären jedoch auch bei unterstellter hypothetischer Zulässigkeit unbegründet.

1.)

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Beide Beteiligte wurden zudem angehört.

2.)

Vorab ist festzustellen, dass der Kläger sich mit der hiesigen Klage gegen die o.a. Bescheide wendet. Zwar nennt er im Klageschreiben einen Bescheid vom 21.04.2020, nimmt jedoch im selben Betreff Bezug auf den Antrag vom 26.02.2020, mit welchem er die hier strittigen Leistungen nach der KfZHV begehrt. Vor dem Hintergrund seines Schreibens vom 17.06.2020, mit welchem er auch in der Sache sein Begehren betreffend dieser Leistungen erläutert, hat die Kammer mit gerichtlichem Schreiben vom 05.08.2020 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass der Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 angefochten ist, sofern keine anderweitige Mitteilung erfolgt. Eine Reaktion ist auch nach nochmaliger Erinnerung nicht erfolgt, so dass das Gericht unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze nach § 123 SGG und unter Berücksichtigung des Schreibens vom 17.06.2020 davon ausgehen muss, d...

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