Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und Abs 2a Nr 1 SGB 6. rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit. Leistungsfall der Erwerbsminderung vor Stellung des Antrages auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Orientierungssatz
1. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs 1 Nr 2 SGB 6 ist es ausreichend, wenn sämtliche Voraussetzungen des Rentenanspruchs gegeben sind und lediglich die Bescheiderteilung noch aussteht.
2. Die Zuständigkeit für die Leistungserbringung nach § 11 Abs 2a Nr 1 SGB 6 setzt nicht voraus, dass durch die Teilhabeleistung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kausal abgewendet werden kann.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.10.2018 für den Versicherten C. gezahlten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 47.440,13 € zu erstatten.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 47.440,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage über die Erstattung der Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) für den Versicherten C. (im Nachfolgenden: W.) in Höhe von 47.440,13 € im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.10.2018.
Der 1983 geborene Versicherte W. stellte am 05.06.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde seitens der Beklagten zunächst mit Bescheid vom 07.08.2013 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2013 zurückgewiesen. Hieran schloss sich ein länger andauerndes Klageverfahren vor dem Sozialgericht L. an (siehe unten).
Am 09.11.2015, also während des Klageverfahrens gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht L., stellte der 1983 geborene Versicherte zudem bei dieser einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 17.11.2015 an die Klägerin gestützt auf § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) weiter, da sie wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom 27.11.2015 erklärte sich die Klägerin gegenüber W. als Rehabilitationsträger für zuständig.
Am 06.04.2016 meldete die Klägerin W. bei der AWO Werkstatt E. für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der WfbM zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. Gleichzeitig meldete die Agentur für Arbeit O. als zweitangegangener Rehabilitationsträger am 06.04.2016 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX a. F. an. Es sei ein Klageverfahren zur Rentengewährung anhängig. Aus diesem Grund sei die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 SGB VI in Betracht zu ziehen.
In der Fachausschusssitzung vom 07.06.2016 wurde die Aufnahme des W. in die AWO Werkstatt E. für das Eingangsverfahren ab 01.08.2016 bis 31.10.2016 sowie für den Berufsbildungsbereich ab 01.11.2016 bis 31.10.2018 bestätigt. Dem Eingliederungsplan vom 02.11.2016 ist zu entnehmen, dass W. an einer paranoiden Schizophrenie, einem Klinefelder-Syndrom und einer Skoleose leide. Der Eingangsbereich sei erfolgreich abgeschlossen worden. Bei einer Übernahme in den Berufsbildungsbereich sei absehbar, dass später die Voraussetzungen für die Eingliederung in einen Arbeitsbereich einer WfBM erfüllt werden.
Der im Klageverfahren vom Sozialgericht L. beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Versicherten eine paranoide Schizophrenie zu diagnostizieren sei. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in quantitativer Hinsicht nur noch Tätigkeit im Umfang von weniger als drei Stunden täglich ausüben. Dieses Leistungsbild bestehe bereits seit Ende 2011. Im gerichtlichen Verfahren einigte sich die Beklagte mit dem Versicherten auf die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.05.2019 ausgehend von einem Leistungsfall im November 2011. Der entsprechende Ausführungsbescheid erging unter dem 16.08.2017.
Am 16.08.2017 informierte die Beklagte die Agentur für Arbeit L. über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 01.06.2013 bis 31.05.2019. W. absolvierte das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der WfbM erfolgreich und wurde ab 01.11.2018 in den dortigen Arbeitsbereich übernommen. Die der Klägerin entstandenen Kosten zur beruflichen Eingliederung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs der WfbM belaufen sich auf 47.440,13 €.
Mit Schreiben vom 12.11.2018 bezifferte der für die Ausführung der Leistungsbewilligung zuständige Operative Service der Agentur für Arbeit L. den Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten g...