Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Hilfsmittel. speziell angefertigte Fußbettungseinlagen. Radfahren als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. abrutschsicheres Klick-Pedalsystem
Orientierungssatz
1. Radfahren ist Ausdruck von Mobilität und Fortbewegung, welche zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören.
2. Aufgrund besonderer medizinischer Bedürfnisse im Einzelfall können deshalb (neben der Versorgung mit orthopädischen Sportschuhen) auch speziell angefertigte Fußbettungseinlagen als Hilfsmittel nach § 16 S 2 OrthV beansprucht werden, wenn beim Radfahren wegen körperlicher Beeinträchtigungen ein abrutschsicheres Klick-Pedalsystem verwendet werden muss.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zwei diabetes-adaptierte Fußbettungseinlagen zu gewähren.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Gewährung von Hilfsmitteln in Form von Fußbettungseinlagen streitig.
Der 1966 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1987 bis zum 30.11.1988 Soldat bei der Bundeswehr. Während der Dienstzeit erlitt er am 20.09.1987 einen Wegeunfall mit dem Motorrad, bei welchem er zahlreiche Verletzungen erlitt.
Mit Bescheid vom 01.02.1989 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 v.H. ab dem 20.09.1987 und in Höhe von 60 v.H. ab dem 01.05.1988 bis zum 30.11.1988 (Ende der Dienstzeit). Dabei erkannte sie als Wehrdienstbeschädigungsfolgen (WDB-Folgen) im Sinne von § 81 SVG an:
Muskelverschmächtigung am linken Bein und Reststörung nach Schädigung der Peronaeus-Nerven, in Fehlstellung verheilter, operativ behandelter Unterschenkelbruch links mit Weichteilschädigung und nachfolgender Pseudarthrose, Teilverlust des linken Vorfußes (1. - 3. Zehen), knöchern durchbauter operativ versorgter offener Oberschenkelbruch links, verheilter Bruch der Elle links, Gehirnerschütterung (folgenlos abgeklungen).
Im weiteren Verlauf wurde schließlich mit Bescheid des damals zuständigen Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 17.01.2001 der Grad der Schädigung (GdS) des Klägers in Abänderung des Bescheides vom 22.01.1992 unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 1, 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit 50 v.H. anerkannt und die WDB-Folgen nach § 81 SVG ab dem 01.03.2000 wie folgt bezeichnet:
Gebrauchsminderung des linken Beines nach Oberschenkel- und Unterschenkelbruch, Teilverlust des linken Vorderfußes, geringe Restlähmung des Wadenbeinnerves links, Muskelminderung, Zirkulationsstörungen und Schädigung der Haut am linken Unterschenkel und Fuß, Teilkontraktur der verbliebenen Fußgelenke links, Knorpelschädigung und Innenmeniskusteilresektion linkes Kniegelenk; in leichter Fehlstellung und geringer Funktionsstörung knöchern verheilter Ellenbruch links; reizlose Narben Stirnbereich rechts, an beiden Beinen und an den Beckenkämmen, große empfindliche Narbe linker Unterschenkel und Fuß.
Das vormals zuständige Amt für Versorgung und Familienförderung sowie die Beklagte gewährten dem Kläger im Laufe der Zeit bereits mehrfach Hilfsmittel u.a. in Form von diabetes-adaptierten Fußbettungen, zuletzt 2015.
Am 19.02.2018 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Hilfsmittelgewährung und leitete den Kostenvoranschlag vom 08.12.2017 für zwei diabetes-adaptierten Fußbettungen für Konfektionsschuhe sowie ein paar Bettungseinlagen an die Beklagte weiter.
In einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am 28.02.2018 erklärte der Kläger, dass er nicht an Diabestes erkrankt sei, aber die Fußbettung für seine anerkannte Wehrdienstbeschädigung (WDB) optimal sei. Er benötigte die Einlagen für Radrennschuhe. Der Radsport werde in der Freizeit und nicht organisiert im Verein betrieben. Das Tragen von orthopädischen Sportschuhen sei für das Rennrad aufgrund des Klicksystems der Pedale nicht geeignet.
Die Beklagte hielt u.a. Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. D.. Dieser gab am 06.03.2018 an, dass eine Versorgung mit Einlagen und Fußbettung für konfektionierte Schuhe aufgrund der Versorgung mit orthopädischen Schuhen nicht möglich sei. Orthopädische Schuhe würden einzeln und nach Maß gefertigt werden. Sie seien so individuell und bedarfsgerecht gefertigt, dass eine Einlagenversorgung nicht notwendig und zweckmäßig sei. Sollte eine Versorgung mit Einlagen und Fußbettung ausreichen, wären keine orthopädischen Schuhe nötig. Aufgrund der Angaben des Klägers seien jedoch orthopädische Schuhe nötig und Einlagen für den allgemeinen Gebrauch nicht ausreichend. Außerdem habe der Kläger bereits orthopädische Sportschuhe erhalten. Eine Versorgung mit einem weiteren Paar Sportschuhe sei nicht möglich. Zudem fahre der Kläger in der Freizeit Rad und nicht im Verein, so dass die Notwendigkeit für die Gewährung der b...