Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung von Art. 13 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 BEEG derjenige, der während des geltend gemachten Bezugszeitraums seinen Wohnsitz in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses selbst betreut und erzieht und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Eine Anwendung der Bestimmungen des BEEG ist nicht durch Art. 13 Zusatzabkommen-Nato-Truppenstatut ausgeschlossen.
3. Eine freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung reicht aus, um die rechtlich geforderte Einbeziehung in das Sozialsystem der BRD aufrecht zu erhalten. Hat mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Geburt des ersten Kindes die notwendige Einbeziehung bestanden und der Elternteil Elterngeld bezogen und keine Erwerbsfähigkeit mehr ausgeübt, so liegt mit der freiwilligen Krankenversicherung eine weitere Einbindung in das soziale System der BRD fortwährend vor.
Tenor
I. Der Bescheid vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Elterngeld für N. für das 1. - 10. Lebensmonat in Höhe von 375,- € und für das 11. - 12. Lebensmonat in Höhe von 300,- € zu gewähren.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Elterngeld, die auf das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-Nato-Truppenstatut) gestützt wurde.
Die 1991 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und mit dem US-Amerikaner L. A. verheiratet, der Angehöriger der US-Streitkräfte ist. Die Klägerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes L. (2014) in einem Minijob sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für dieses Kind bezog sie schließlich Elterngeld. Am 17.10.2016 beantragte die Klägerin Elterngeld für das Kind N. (geb. 2016) für den 1. bis 12. Lebensmonat. Dabei gab sie an, ihr Ehemann sei bei der US-Army, d.h. bei der NATO-Truppe beschäftigt, sie selbst sei freiwillig versichert bei der DAK ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auf Aufforderung des Beklagten legte die Klägerin eine Bescheinigung der DAK vom 11.11.2016 vor, wonach ihr kein Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld zustand.
Den Antrag auf Elterngeld hatte der Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2016 abgelehnt, da wegen des Artikels 13 des ZA-Nato-Truppenstatuts Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ausgeschlossen seien. Dieser Personenkreis solle nach der internationalen Regelung des ZA-Nato-Truppenstatuts in den Systemen der sozialen Sicherheit der Entsendestaaten eingegliedert sein und bleiben. Dies sei bei der Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe der Fall.
Am 29.11.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2016 über die Nichtgewährung von Elterngeld ein. Es wurde mitgeteilt, dass sie als deutsche Staatsangehörige, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebe und mit den Kindern bei der DAK kranken- und pflegeversichert sei und von der Familienkasse Kindergeld beziehe auch einen Anspruch auf Elterngeld für ihr Kind N. habe, ebenso wie das für ihren Sohn L. der Fall gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Elterngeld sei die Anwendbarkeit des BEEG. Nach den Unterlagen sei die Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe nach Art. 13 ZA-Nato-Truppenstatut von der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgeschlossen. Die Ausnahme hiervon, dass die Klägerin der Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung unterliege, sei mit der freiwilligen Krankenversicherung bei der DAK nicht gegeben.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg am 10.02.2017 und begründete die Klage mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten wie im Widerspruchsschreiben. Beigefügt war ein Schreiben der DAK vom 06.02.2017, mit dem über den Beitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ab 01.01.2017 entschieden worden war.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 zu verurteilen, ihr für das Kind N. für das 1. bis einschließlich 10. Lebensmonat jeweils 375,- Euro und für das 11. und 12. Lebensmonat jeweils 300,- Euro Elterngeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten S...