Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Kommunikation mit einem Bevollmächtigten des Leistungsempfängers. Anspruch eines Grundsicherungsempfängers auf Anfertigung eines Gesprächsmitschnitts bei Terminen mit dem Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Ein Grundsicherungsträger ist nur dann verpflichtet, sich an einen Bevollmächtigten eines Leistungsempfängers zu wenden, wenn ein solcher für das konkrete Verfahren tatsächlich bestellt ist.
2. Es besteht kein Anspruch eines Leistungsbeziehers gegenüber einem Grundsicherungsträger, Mitschnitte von Gesprächsterminen mit Behördenmitarbeitern anfertigen zu dürfen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind Kontaktmodalitäten für Einladungen des Klägers durch die Beklagte.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt wurde Alg II für März 2017 bis Februar 2018 bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Jobcenters für ein Jahr und erklärte dies für sofort vollziehbar. Sie führte aus, dies stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, da der Kläger das Jobcenter nach Aufforderung und nach schriftlicher Anmeldung aufsuchen könne. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Er wandte sich jedoch am 08.12.2016 an das Sozialgericht Nürnberg und beantragte,
die Beklagte zu verurteilen.
1. nur noch Kontakt zu dem Kläger über dessen Anwaltskanzlei aufzunehmen. Dies gelte für jeden Mitarbeiter;
2. sämtliche Einladungen/Vorladungen die die Beklagte an den Kläger tätigt, über die Anwaltskanzlei des Klägers zu richten, damit dieser noch rechtzeitig beim Amtsgericht B-Stadt einen Beratungsschein nebst einen PKH-Antrag einreichen und genehmigten zurück bekommt, bis der Termin stattfinden soll;
3. dem Kläger als auch dem Rechtsbeistand ist uneingeschränkt zu bewilligen und genehmigen, das Ein- bzw. Vorladegespräch auf Video und auf einen externen Datenträger mitzuschneiden und
4. der Beklagten zu untersagen, unter Einbeziehung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,00 € für jeden einzelnen Verstoß den Kläger ohne seinen Anwalt Ein- bzw. Vorzuladen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die unter Ziffer 1) und 2) gestellten Anträge des Klägers entbehren jeglicher Grundlage. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss sich die Behörde nur dann an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung von Bild- und Tonaufzeichnungen steht das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter der Beklagten entgegen. Auch dem unter Ziffer 3) gestellten Antrag des Klägers kann daher nicht entsprochen werden. Der unter Ziffer 4) gestellte Antrag des Klägers läuft aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin ins Leere.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351676 |