Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Lese- und Fernsichtbrille, alternativ einer Gleitsichtbrille sowie die Übernahme der Kosten der Fußpflege und der Auslagen anlässlich einer Reha-Maßnahme.
Mit Bescheid vom 22.06.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Daraufhin erhob der Kläger am 26.06.2017 Klage und begehrte die Kostenübernahme für die Gläser einer Lesebrille. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. S 13 AS 690/17 registriert. Am 01.07.2017 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel der Übernahme der Kosten der Fußpflege. Diese Klage wurde unter dem Az. S 13 AS 704/17 registriert. Am 03.07.2017 wandte sich der Kläger schließlich gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Auslagen der Reha-Maßnahme. Diese Klage wurde unter dem Az. S 13 AS 705/17 registriert. In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 wurden die Streitsachen S 13 AS 690/17, S 13 AS 704/17 und S 13 AS 705/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sie führen nunmehr das Az. S 13 AS 690/17. Trotz Hinweis des Gerichtes, dass die Klagen als Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 22.06.2017 gewertet werden könnten, über den die Beklagte noch entscheiden würde, beharrte der Kläger auf Erlass eines Endurteils.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2017, die Übernahme der Kosten für Brillengläser, für Fußpflege und der Kosten für die Auslagen während der Reha-Maßnahme.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. In der Klageerwiderung kann ausnahmsweise der Widerspruchsbescheid gesehen werden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass sie nicht bereit wären im Widerspruchsverfahren den Bescheid vom 22.06.2017 zugunsten des Klägers abzuändern und der Kläger trotz des Hinweises, dass seine Klagen als zulässiger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2017 gewertet werden können, auf Erlass eines Endurteils beharrte.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen nicht zu.
Die Kostenübernahme für eine Brille und die Fußpflege kommt nicht in Betracht, da derartige Bedarfe von der Regelleistung erfasst werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Es handelt sich nicht um laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen. Eine Kostenübernahme erfolgt in Ausnahmefällen durch die Krankenkasse (z.B. Fußpflege für Diabetes-Kranke). Ob die Voraussetzungen für Leistungen der Krankenkasse erfüllt sind, müsste der Kläger von der Krankenversicherung klären lassen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat die Krankenkasse eine Leistungsgewährung bereits abgelehnt.
Eine Leistung für Kleidung während der Reha-Maßnahme ist im SGB II ebenfalls nicht vorgesehen. Ein zusätzlicher unabweisbarer Verbrauch und laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II kann nicht anerkannt werden, so dass die Beklagte insoweit auch zu recht die Leistungsgewährung abgelehnt hat.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351683 |