Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. um teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.

Die 1959 geborene Klägerin hat den Beruf der Zahnarzthelferin von 1975 bis 1979 erlernt und war darin bis 1982 tätig. Anschließend war sie wegen der Kindererziehung zu Hause. 1991 fing sie wieder an als Zahnarzthelferin zu arbeiten, zunächst in Vollzeit und ab 1997 nach einer Brustkrebserkrankung in Teilzeit. Derzeit arbeitet sie 17,5 Stunden wöchentlich.

Am 28.08.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Geltend gemacht wurden orthopädische Beschwerden, Schmerzen und die Folgen einer Brustkrebserkrankung.

Mit Bescheid vom 30.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, da die Klägerin zwar auf orthopädischem Gebiet beeinträchtigt sei, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Eine Berufsunfähigkeit wurde abgelehnt, da die Klägerin noch in der Lage sei, ihren letzten Beruf als Zahnarzthelferin mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Bescheid stützt sich dabei auf das ärztliche Gutachten nach Untersuchung vom Orthopäden Dr. S. vom 16.10.2013 und die ergänzende Stellungnahme durch Dr. L. hierzu. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen:

1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom - ohne leistungsmindernde neurologische Komplikationen

2. Schulterarmsyndrom

3. Verschleißerscheinungen der Kniegelenke

Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte und mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.

Gegen die Rentenablehnung legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid stützt sich dabei auf das ärztliche Gutachten nach Untersuchung vom Nervenarzt Dr. L. vom 02.04.2014 und die ergänzende Stellungnahme durch Dr. R. hierzu. Die bisherige Leistungsbeurteilung wurde hierbei bestätigt, wenngleich als Diagnosen eine anhaltende affektive Störung und eine Panikstörung hinzukamen.

Mit ihrer am 03.07.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die ärztliche Leistungsbeurteilung durch die Beklagte sei unrichtig.

Im vorbereitenden Verfahren wurden Befundberichte nebst Anlagen der behandelnden Ärzte Dr. F. (Hausarzt) vom 14.08.2014, Dr. I. (Frauenärztin) vom 21.08.2014, Dr. G. (Orthopäde) vom 02.09.2014, Dr. H. (Nervenärztin) vom 13.10.2014 und Prof. Dr. J. (Orthopäde) vom 12.08.2014 sowie die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales zur Sachaufklärung eingeholt. Zur Bestimmung von Art und Ausmaß der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens vom Nervenarzt Dr. D.. In seinem Gutachten vom 05.12.2014 diagnostizierte Dr. D. eine Angst und depressive Störung gemischt, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Migräne, ein Halswirbelsäulenwurzelreizsyndrom, Abnutzungen an der Wirbelsäule und an verschiedenen Gelenken, Zustand nach zahlreichen auch orthopädisch bedingten Operationen, einen Zustand nach Operation eines Brustkrebses links und ein Schilddrüsenleiden.

In der Leistungsbeurteilung gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter der Beachtung gewisser Einschränkungen, die in den Gutachten näher beschrieben wurden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

In einer ärztlichen Bescheinigung vom 02.02.2015 wies die behandelnde Neurologin Dr. H. darauf hin, dass bei der Klägerin mehrere orthopädische Leiden vorliegen würden, die in Verbindung mit der psychischen Beeinträchtigung bei der Klägerin ein sechsstündiges Leistungsvermögen fraglich erscheinen ließen. Eine erneute Begutachtung werde daher empfohlen. Der Gutachter Dr. D. nahm hierzu mit Schreiben vom 12.03.2015 ergänzend Stellung. Auf nervenärztlichem Fachgebiet seien keine neuen wesentlichen medizinischen Gesichtspunkte aufgetaucht, weswegen er seine Einschätzung nicht ändere.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2014 zu verurteilen, ihr ab dem 01.08.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, insbesondere auf die eingeholten Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereicht...

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