Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit als Projektmanager beim a. e.V. für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017.
Der Kläger beantragte über die Beigeladene zu 2.) bei der Beklagten vor der streitgegenständlichen Tätigkeit mit Schreiben vom 05.08.1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5 SGB VI auf Grund der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer (Rechtsanwaltskammer) seit 29.04.1999 für die ab dem 01.03.1996 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer beim F.
Mit Schreiben vom 10.05.2000 führte die Beklagte aus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine berufsspezifische Beschäftigung voraussetze. Eine Befreiungsberechtigung von Rechtsanwälten könne regelmäßig nur aus einer Beschäftigung als angestellter Anwalt hergeleitet werden. Zur Beurteilung, ob der Kläger als Geschäftsführer beim F. berufsspezifisch beschäftigt sei, bedürfe es einer Klärung, ob der Kläger anwaltlich tätig sei. Dies treffe auch auf einen Syndikusanwalt zu, der seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berate, wobei diese Tätigkeit im Unternehmen anwaltliche Qualität haben müsse, d.h. unabhängig in der Vertretung des eigenen Rechtsstandpunktes.
Der Kläger legte daraufhin eine Bestätigung vom 19.04.2000 vor, dass der Kläger als Syndikusanwalt für den F. tätig sei. Er berate den F. in rechtlichen Angelegenheiten mit anwaltlicher Qualität, d.h. mit der notwendigen Unabhängigkeit in der Vertretung seines Rechtsstandpunktes. Darüber hinaus gehöre zu seinen Aufgaben die Rechtsberatung der Mitgliedunternehmen, die wie von einem freien Rechtsanwalt wahrgenommen werde.
Mit Bescheid vom 09.10.2000 befreite die Beklagte den Kläger ab dem 06.08.1999 auf den Antrag vom 05.08.1999 (eingegangen am 06.08.1999) für die Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (F. Bayerische Rechtsanwälteversorgung) sei der 24.04.1999. In seiner selbstständigen als Rechtsanwalt ab 01.05.1999 unterliege der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung hierfür sei weder möglich, noch erforderlich.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 bat der Kläger um Bestätigung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit Bescheid vom 09.10.2000 sei er befreit worden. Auch nach Verlautbarung der Beklagten erscheine auf Grund des Inhalts des Verwaltungsakts ein Befreiungstatbestand weiterhin gegeben. Er sei nach wie vor und ununterbrochen Mitglied in der Rechtsanwaltsversorgung.
Die Beklagte forderte den Kläger auf mitzuteilen, ob er weiterhin ununterbrochen für denselben Arbeitgeber tätig sei und lehnte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit Bescheid vom 18.05.2015 ab. Eine Antwort auf die Anfrage der Beklagten sei nicht erfolgt. Die Befreiungsvoraussetzungen seien daher nicht nachgewiesen.
Mit Formantrag vom 22.03.2016, eingegangen bei der Beklagte am 24.03.2016, beantragte der Kläger die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 231 Absatz 4b SGB VI sowie die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung für Syndikusanwälte nach § 286f SGB VI. Er sei als Projektmanager beim a. e.V. vom 01.01.2015 bis 22.03.2016 und weiterhin unbefristet beschäftigt. Seit 29.04.1999 sei der Kläger Pflichtmitglied der G..
Zugleich (22.03.2016) stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte über die Beigeladene 2.) bei der Beklagten. Er sei als Syndikusanwalt tätig seit 01.05.2004 (Projektmanager beim a. e.V.). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe er für die zu befreiende Tätigkeit als Syndikusanwalt gegenüber der G. am 29.03.2016 beantragt. Den Antrag legte der Kläger in Kopie bei.
Die Beigeladene 2.) bestätigte eine Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes seit 29.04.1999 bis 31.10.2005 und eine fortgesetzte Mitgliedschaft auf Antrag ab 01.11.2005 wegen des Wechsels nach T.. Es werde ferner bestätigt, dass ab Beginn der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten, für die ohne diese Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen seien.
Im Anschluss beendete der Kläger die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der a. e.V. zum 31.12.2017 und zog von G-Stadt na...