Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Neuberechnung der seitens der Klägerin von der Beklagten bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2022 unter geänderter Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI, nämlich unter Ansatz des klägerischen Einkommens aus dem Veranlagungsjahr 2020 an Stelle des von der Beklagten in Ansatz gebrachten Einkommens der Klägerin aus dem Veranlagungsjahr 2019.

I.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin bezieht von der Beklagten aufgrund Bescheids von 29.09.2021 ab dem 01.05.2021 eine bis vorerst 31.07.2023 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Arbeitsmarktrente). Die Berechnung der Rentenhöhe erfolgte zunächst vorläufig wegen noch ausstehender Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI. Die endgültige Festsetzung erfolgte in unveränderter Rentenhöhe durch Bescheid vom 21.10.2021, der den vorläufigen Rentenbescheid vollständig ersetzte. Ein Grundrentenzuschlag wurde nicht gewährt, weil das auf den Grundrentenzuschlag anzurechnende Einkommen der Klägerin aus dem Jahre 2019 in Höhe von € 19.927,00 den Grundrentenzuschlag überstieg. Dabei hat die Beklagte die ihr für die Klägerin per Datenabruf nach § 151b SGB VI übermittelten Einkommensdaten aus dem Veranlagungsjahr 2019 zugrunde gelegt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2021 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.01.2022 neu, wobei sich jedoch keine Änderung der Rentenhöhe ergab, weil kein Grundrentenzuschlag zu zahlen sei, weil das anzurechnende Einkommen der Klägerin den Grundrentenzuschlag übersteige. Die Beklagte hatte bei ihrer Berechnung weiterhin das vom Finanzamt festgestellte Einkommen der Klägerin aus dem Veranlagungsjahr 2019 zugrunde gelegt.

Mit weiterem, nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2021 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.01.2023 neu. Es ergab sich ein höherer Zahlbetrag, weil der Grundrentenzuschlag nunmehr zu zahlen sei, weil sich aus dem seitens der Finanzverwaltung per Datenabruf nach § 151b SGB VI gemeldeten Einkommen der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2020 in Höhe von € 8.453,00 nunmehr kein Anrechnungsbetrag mehr ergebe. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

II.

Gegen den Bescheid vom 14.12.2021, mit dem die Beklagte die Rente ab dem 01.01.2022 erhob die Klägerin am 17.01.2022 Widerspruch und wandte sich gegen den Ansatz des Einkommens aus dem Veranlagungsjahr 2019. Damit habe die Beklagte das Einkommen des vorvorvergangenen Jahres berücksichtigt. Dies sei aber nur zulässig, wenn für das vorvergangene Jahr keine Festsetzungsdaten vorliegen würden. Der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 (vorvergangenes Jahr) sei jedoch bereits am 13.04.2021 erteilt worden. ES werde daher davon ausgegangen, dass die Festsetzungsdaten des Jahres 2020 zum Zeitpunkt der Berechnung am 14.12.2021 beim Finanzamt vorgelegen hätten. Aus der Beklagtenakte sei nicht ersichtlich, ob im Zusammenhang mit der Berechnung vom 14.12.2021 ein erneuter Datenabruf erfolgt sei.

Unter zutreffender Berücksichtigung des klägerischen Einkommens aus dem Veranlagungsjahr 2020 in Höhe von € 8.453,00 ergebe sich kein auf den Grundrentenzuschlag anzurechnender Betrag. Daher sei bereits ab dem 01.01.2022 der Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Denn den Finanzbehörden habe bis zum 31.10.2021 (§ 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI) bereits der festgesetzte Einkommensbetrag für 2020 vorgelegen, so dass dieser für die Neuberechnung ab 10.01.2022 zugrunde zu legen gewesen wäre.

Es werde klägerseits davon ausgegangen, dass die Verfahrensabläufe zu den dargestellten Zeitpunkten noch nicht vollständig umgesetzt worden seien und damit die erforderliche Meldung der Festsetzungsdaten für das Jahr 2020 durch die Finanzbehörde nach der zuvor erfolgten Datenverknüpfung bezogen auf den Rentenbeginn unterblieben sei. Eine nicht sachgerechte Umsetzung der Verfahrensabläufe bzw. Missachtung gesetzlicher Melde- oder Anforderungspflichten durch beteiligte Stellen könne sich nach klägerischer Einschätzung jedoch nicht zu Lasten der Berechtigten auswirken.

In Anbetracht des zeitlichen Ablaufs im Einzelfall würde es auch dem Zufall unterliegen, ob die Feststellungsdaten rechtzeitig übermittelt würden. Es könne nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung sein, dass die Rechtsfolgen zufällig davon abhängen, wann eine erstmalig eine Datenverknüpfung erfolge. Bei einer Veranlassung der Datenverknüpfung nach dem 30.09. eines Jahres für einen zurückliegenden Rentenbeginn im selben Kalenderjahr wäre dann für das Folgejahr immer nur das Einkommen des vorvorvergangenen Jahres zu berücksichtigen, weil ein ggf. geändertes Einkommen nie rechtzeitig vor dem maßgebenden Stichtag beim Rentenversicherungsträger vorliegen könne.

Im Übrigen könne nach klägerischer Einschätzung aus § 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht zwingend abgeleitet werden, dass für die Einkommensprüfung aus...

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