Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Erstattung von Bewerbungskosten. Festlegung eines pauschalen Einheitsbetrages
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist im Rahmen der Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Jobcenter einen pauschalen Einheitsbetrag im Rahmen einer ermessenslenkenden Weisung festlegt.
2. Die Festsetzung einer Pauschale für schriftliche Bewerbungen (ohne Kosten für ein Bewerbungsfoto) in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von 4 Euro ist nicht zu beanstanden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger eine höhere Pauschale für die Erstattung von Bewerbungskosten im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 geltend machen kann als bewilligt.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 27.12.2012 beim Beklagten die Erstattung von Kosten für Bewerbungsschreiben aus dem Vermittlungsbudget. Das von ihm am 18.11.2014 ausgefüllte Antragsformular enthielt die Möglichkeit, als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten Rechnungsbelege beizufügen oder wahlweise die Anlage zur pauschalierten Erstattung auszufüllen. Der Kläger füllte die Anlage für die pauschalierte Erstattung aus und gab 50 schriftliche Bewerbungen im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 an, die er jeweils anhand der von ihm verfassten Bewerbungsschreiben und unter Vorlage der teilweise erhaltenen Antwortschreiben der Arbeitgeber nachwies. Er gab an, dass die Bewerbungskosten nicht von Dritten, insbesondere nicht von den potentiellen Arbeitgebern übernommen worden seien.
Mit Bescheid vom 12.01.2015 erkannte der Beklagte alle 50 Bewerbungen an und bewilligte dem Kläger aus dem Vermittlungsbudget einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 4,00 € pro Bewerbung, also insgesamt 200,00 €. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seien die erstatteten Kosten notwendig und der Höhe nach angemessen.
Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 zurückgewiesen wurde. Nach den "Ermessenslenkenden Weisungen und Verfahrenshinweisen zur Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB)" des Beklagten stehe seit 01.01.2012 bei schriftlichen Bewerbungen ein Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 4,00 € zu. Dieser Betrag sei auch bewilligt worden.
Der Kläger hat daraufhin am 19.03.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er begehrt die Erstattung in Höhe eines Pauschalbetrages von 5,00 € pro Bewerbung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er bei früheren ähnlichen Anträgen diesen pauschalen Betrag bekommen hätte. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie er nunmehr auf einen Betrag von nur noch 4,00 € komme bzw. woraus sich dieser Betrag errechne. Die "Absenkung" sei für ihn vor Antragstellung nicht erkennbar gewesen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt hätte, tatsächlich entstandene höhere Kosten nachzuweisen.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015 über den Antrag des Klägers vom 27.12.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und dem Kläger die beantragten Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 € pro Bewerbung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass der pauschale Betrag angemessen sei. Die Absenkung habe sich nicht vermeiden lassen, weil die Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und ca. 44 % zurückgegangen seien. Der Pauschalbetrag sei auch mit 4,00 € pro Bewerbung noch mehr als adäquat. Auf Nachweis würden die tatsächlichen Kosten für Bewerbungsbilder ohnehin gesondert und neben der Pauschale erstattet. Dies habe der Kläger bislang jedoch weder beantragt, noch eine Rechnung für Bewerbungsbilder vorgelegt.
Die Deutsche Post hat in den Jahren 2012 und 2013 für den Versand eines Großbriefes 1,45 € verlangt. Eine Preisrecherche des Gerichts auf http://www.amazon.de am 12.06.2017 hat ergeben, dass bei Abnahme von 25 Stück eine Versandtasche der Größe C4 für 0,17 € käuflich zu erwerben gewesen ist, eine Klemmmappe schlug mit 0,62 € pro Stück zu Buche und ein weißes Blatt DIN-A4-Druckerpapier kam bei Abnahme von 500 Blatt pro Stück rechnerisch auf weit unter 0,01 € pro Seite.
Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsb...