Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für bisher Nichtversicherte. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist private Krankenversicherung
Orientierungssatz
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist eine private Krankenversicherung iSv § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Die 1939 geborene Klägerin war bis Ende März 1991 Mitglied der Beklagten. Danach war sie mitversicherte Ehefrau im Rahmen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB). Diese Mitversicherung endete mit der Scheidung, wirksam ab dem 23.12.2008.
Die KVB hatte die Klägerin auf eine private Krankenversicherung unter Maßgabe des § 315 SGB V verwiesen, die Klägerin hatte sich offenbar noch 2008 dann auch an einen Privatversicherungsträger gewandt, der ihr indes den gesetzlich vorgesehenen Standarttarif verwehrt haben soll, obwohl eine Ablehnung gesetzlich ausdrücklich verboten ist. Die Klägerin machte dann einen Versicherungsschutz bei der Beklagten geltend.
Die Beklagte sah und sieht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht als erfüllt an. (Bescheid vom 27.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2009)
Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2009 aufzuheben und festzustellen, dass sei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtmitglied der Beklagten geworden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.
Nach der ersten Alternative des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen versicherungspflichtig (d. h. automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung), die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Gesetzlich krankenversichert sind dabei nur Personen nach dem SGB V, die Klägerin war zuletzt im Rahmen der KVB abgesichert.
Die zweite Alternative der Vorschrift greift nicht, weil sie nur bei Fehlen jeder früheren Versicherung eingreift. Und aus dieser Alternative mit dem Zusatz, es sei denn ... ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber Personen wie die Klägerin der privaten Krankenversicherung zuordnet. Denn der Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Verweisung auf eine private Krankenversicherung betreffs der in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen betreffen beamtenmäßig oder beamtenähnlich abgesicherte Personen wie die Klägerin. Dass die Vorschrift so zu verstehen ist, ist bereits der Gesetzesbegründung zu entnehmen, vgl. Kasseler Kommentar Anm. 167 zu § 5 SGB V. Der Gesetzgeber hat dabei auch die KVB nicht übersehen. Wenn er diese dann in § 291 a Abs. 1 a Satz 6 SGB V mit Verpflichtungen belastet, die er ansonsten nur der privaten Krankenversicherung auferlegt hat, ergibt sich zwar, dass er die KVB wie die Postbeamtenkrankenkasse nicht von vorn herein als Unternehmen der privaten Krankenversicherung ansieht, aber dem privatrechtlichen Bereich in diesem Sinne zuordnet. Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich nur zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, eine Versicherung dritter Art kennt er bzw. anerkennt er offensichtlich nicht. Zu der Einordnung der in letztgenannter Vorschrift gleichfalls aufgeführten Postbeamtenkrankenkasse wird ergänzend auf den Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts vom 21.08.2007 - L 4 B 656/07 KR ER - verwiesen.
War die Klägerin nach ihrer Scheidung nicht (automatisch) gesetzlich Krankenversichert, standen ihr die Rechte aus § 315 SGB V zu.
Ermittlungen waren nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen