Entscheidungsstichwort (Thema)
Winterbau-Umlage. Säumniszuschläge die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen. Insolvenzforderung
Orientierungssatz
Säumniszuschläge auf vor Insolvenzeröffnung rückständige Winterbau-Umlagen, die erst für Zeiten nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu erheben und als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Die einschlägigen Vorschriften der InsO entsprechen im wesentlichen den Regelungen der KO.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch Bescheid.
Durch Beschuß des Amtsgerichts Aurich vom 28.07.1999 wurde über das Vermögen der ... GmbH, ... das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 9 IN 77/99).
Durch Schreiben vom 25.08.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die ... sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Winterbau -- Umlage gemäß §§ 354 ff. SGB III nicht nachgekommen. Die rückständige Forderung einschließlich Nebenkosten in Höhe von 9.004,85 DM zuzüglich Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV in Höhe von 1 vom Hundert aus 8.300,00 DM jeweils am 16. jeden Monats für die Dauer des Verfahrens, erstmals am 16.08.1999, melde sie hiermit gemäß § 174 Insolvenzordnung zum Insolvenzverfahren an.
Die angemeldete Forderung in Höhe von 9.004,85 DM wurde vom Kläger im Prüfungstermin des Amtsgerichts am 24.09.1999 anerkannt und zur Tabelle festgestellt. Die angemeldeten Forderungen der Beklagten aufgrund von Nacheröffnung des Insolvenzverfahrens berechneten Säumniszuschläge wurden nicht in die Tabelle gemäß § 38 Insolvenzordnung aufgenommen.
Durch Bescheid vom 01.09.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit Bescheid vom 25.08.1999 habe sie bei ihm eine Insolvenzforderung nach § 174 Insolvenzordnung geltend gemacht.
Nach § 3 Abs. 2 Winterbau -- Umlageverordnung in Verbindung mit § 24 SGB IV seien auf rückständige Umlageforderungen Säumniszuschläge zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung gelte dies auch während eines laufenden Konkursverfahrens. Ein Ermessen habe der Gesetzgeber nicht mehr eingeräumt. Die Säumniszuschläge mache sie gleichfalls als Insolvenzforderung nach § 174 Abs. 1 Insolvenzordnung geltend.
Bereits bei der Anmeldung der rückständigen Umlagebeträge seien die Säumniszuschläge dem Grunde nach für die Zeit nach Verfahrenseröffnung mit angemeldet worden. Die Berechnung und die Höhe der zwischenzeitlich angefallenen Säumniszuschläge bitte sie dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen. Die errechneten Säumniszuschläge bitte sie ebenfalls in die Tabelle als Insolvenzforderungen einzutragen.
Mit fristgemäß erhobenem Widerspruch wandte der Kläger hiergegen ein, soweit lediglich Tabellenforderungen gemäß § 174 Insolvenzordnung bestünden, sei auch die Bundesanstalt für Arbeit auf die Verteilung nach Abschluß des Insolvenzverfahrens zu verweisen. Zahlungen auf derartige Forderungen könnten vorab nach der Gesetzeslage nur bei sonstigen Masseverbindlichkeiten erfolgen, § 55 Insolvenzordnung. Solche seien hier unstreitig nicht gegeben. Ein Vorrang vor den übrigen Gläubigern sei nicht feststellbar und nicht geltend gemacht worden. Im übrigen gelte das Stichtagsprinzip, nach dem abschließend die Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzustellen seien, § 38 Insolvenzordnung. Die hier angemeldete Forderung sei allenfalls als nachrangige Forderung gemäß § 39 Insolvenzordnung zu klassifizieren. Derartige Forderungen seien nur nach Mitteilung/Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden. Der Leistungsbescheid sei daher nicht rechtmäßig ergangen, die Anmeldung zu bestreiten.
Die Beklagte wies dies mit der Begründung zurück, nach der Neufassung des § 24 SGB IV seien ab dem 01.01.1995 Säumniszuschläge zwingend zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Umlageschuldners das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieser Rechtsgedanke sei auch im Insolvenzverfahren anzuwenden. Dem Grunde nach seien die Säumniszuschläge bereits bei der Forderungsanmeldung gemäß § 174 Insolvenzordnung geltend gemacht und durch Bescheid vom 01.09.2000 lediglich beziffert worden. Es handele sich daher nicht um eine nachträglich geltend gemachte Forderung. Nebenforderungen seien grundsätzlich im Rang der Hauptforderung geltend zu machen und zu berücksichtigen. Bei der Hauptforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung. Nebenforderungen entstünden, wenn die begründenden Sachverhalte (Säumnis des Arbeitgebers) eingetreten seien. Auf den Zeitpunkt, in dem diese Kosten in Rechnung gestellt worden seien, komme es nicht an (Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000).
Zur Begründung der am 08.01.2001 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2000 sei gemäß § 38 Insolvenzordnung unzulässig, § 174 Insolvenzordnung. Die Insolvenzordnung sehe eine Verpflichtung des Insolvenzverwalte...