Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen den Ausführungsführungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013, mit dem diese der Gerichtsbescheid vom 08.04.2013 in dem Verfahren S 16 AS 502/11 umsetzte.
In dem mit “Betreff: Ausführungsbescheid„ überschriebenen “Schreiben„ der Beklagten (Bl. 1973 der VA) heißt es wie folgt:
“Sehr geehrte Frau A.,
in Ausführung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Osnabrück vom 08.04.2013 (S 16 AS 502/11) werden für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 weitere Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 4,80 EUR bewilligt.
Die sich daraus ergebende Höhe Ihrer Leistungen in dem betreffenden Zeitraum entnehmen Sie bitte den beigefügten Horizontalübersichten, die Gegenstand dieses Bescheides sind.„
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 27.04.2013 (Bl. 2142), auf den bezüglich des Inhalts verwiesen wird.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 (W526/13) als unbegründet zurück. Ein Rechtsbehelf gegen einen Ausführungsbescheid könne nur dann Erfolg haben, als er einen Regelungsgehalt hat, der über den Ausspruch des Grundurteils hinausgehe. Vorliegend regele der Ausführungsbescheid nichts, was über den Gerichtsbescheid hinausgehe.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Sie kann zwar nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen, doch bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage muss ein Verwaltungsakt vorliegen. Insoweit reicht bereits in der Zulässigkeit nicht das Behaupten des Vorliegens eines Verwaltungsakts (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 8a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier im Ausführungsbescheid nicht vor, da es an einer Regelung im Sinne des § 31 SGB X fehlt.
Diese Regelung muss nach dem Wortlaut des § 31 SGB X auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Eine Regelung zielt allgemein ab auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (siehe zum Vorstehenden: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 SGB X, Rn. 40). Ob eine Regelung vorliegt, ist in Zweifelsfällen eine Frage der Auslegung. Hierbei ist nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wobei es auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung ankommt, d.h. darauf, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Es gelten die für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze der §§ 133, 157 BGB (siehe zum Vorstehenden: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 SGB X, Rn. 57).
Danach ist hier eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X nicht gegeben. Entspricht die Behörde lediglich der im Urteil auferlegte Verpflichtung, so liegt keine Regelung vor (BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B). Dies ist hier der Fall. Der Ausführungsbescheid setzt lediglich den Gerichtsbescheid vom 08.04.2013 in dem Verfahren S 16 AS 502/11 um. Ein darüber hinausgehender Regelungsgegenstand ist nicht gegeben. Hieran ändert auch der Verweis auf die Horizontalberechnungen nichts, da auch dies lediglich eine Umsetzung der Entscheidung - unter Berücksichtigung der zusätzlich gewährten Leistungen - darstellt.
Eine Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Widerspruch unter diesen Umständen an sich als unzulässig und nicht als unbegründet hätte zurückweisen müssen. Hieraus ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzuleiten. Es handelt sich insoweit um einen unbeachtlichen Begründungsfehler.
Die Kammer erwägt im vorliegenden Verfahren - trotz des gegenteiligen Hinweises vom 23.12.2016 - doch keinen besonderen Vertreter beizuordnen. Nach näherer Prüfung dürfte hier eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beiordnung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BSG vom 21.09.2016 (B 8 SO 126/15 B) gegeben sein.
Das BSG hat wie folgt ausgeführt:
Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung für z...