Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2015 in der Gestalt der Bescheide vom 21.12.2015 wiederum in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.01.2016 und 11.01.2016 werden insoweit abgeändert, als der Ruhenszeitraum sich auf den Zeitraum 01.08.2015 bis 14.09.2015 beschränkt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, für die Zeit vom 15.09.2015 bis 30.09.2015 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.09.2015 bis 30.09.2015.
Der Kläger stand in der Zeit vom 01.05.2001 bis 21.04.2015 Vollzeit als Serviceberater in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma J. mit dem Beschäftigungsort I.
Am 20.04.2015 wurde dieses Arbeitsverhältnis zum 21.04.2015 gekündigt. Am 22.04.2015 meldete sich der Kläger arbeitslos. In dem Antrag gab er an, dass er noch Anspruch auf Urlaubsgeld und Überstunden hätte und ein arbeitsgerichtliches Verfahren vorbereitet würde.
Mit Bescheid vom 05.05.2015 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 22.04.2015 bis 21.04.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 30,84 € bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte die Beklagte gegenüber der Firma J. einen Anspruchsübergang wegen potentieller Urlaubsabgeltungs- und Arbeitsentgeltansprüchen an.
Am 26.05.2015 schloss der Kläger mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin J. einen arbeitsgerichtlichen Vergleich (Az.: K., Arbeitsgericht A-Stadt), in dem es wörtlich hieß:
“1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 aus betrieblichen Gründen zum 30.09.2015 enden wird.
2. Die Beklagte stellt den Kläger unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Parteien sind sich einig, dass dem Kläger sämtliche Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bereits gewährt wurden.
3. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis für die Monate April bis September 2015 auf der Basis von 2.303,75 € brutto monatlich sowie die Zulage in Höhe von 150,00 € brutto monatlich ab und zahlt dem Kläger die sich hieraus ergebenden Nettobeträge unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen und Anspruchsübergänge an Dritte aus. Darüber hinausgehende Vergütungs- oder Prämienansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
4. Die Beklagte zahlt dem Kläger zum Ende des Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 14.700,00 € brutto.
5. Der Kläger ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vorzeitig das Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die unter Ziffer 4 genannte Abfindung um 75 % der bis zum 30.09.2015 ausstehenden Bruttogehälter gemäß Ziffer 3.
6. Die Beklagte verfolgt die Forderung gegen den Kläger aus dem Werkstattauftrag Nr. L. und Nr. M. (327,40 €) nicht mehr weiter.
7. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt, mit der Gesamtwertung “gut“.
8. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“
Mit Schreiben vom 15.06.2015 bezifferte die Beklagte gegenüber der Firma J. ihren übergegangenen Anspruch mit 1.202,76 €.
Am 15.06.2015 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid dahingehend, dass für den Zeitraum 22.04.2015 bis 30.09.2015 gem. § 157 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Arbeitslosengeldanspruch aufgrund Arbeitsentgeltzahlung ruhe. Für die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 wurde ferner ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 30,84 € für die Dauer von 360 Tagen bewilligt.
Zum 01.08.2015 nahm der Kläger eine Beschäftigung beim Autohaus N. in O. auf. Mit Bescheid vom 07.09.2015 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2015 auf.
Am 07.09.2015 meldet sich der Kläger aufgrund fristloser sowie fristgerechter Kündigung vom 31.08.2015 zum 14.09.2015 erneut arbeitslos. Eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wurde erhoben.
Mit vorläufigen Bescheid vom 25.09.2015 und 28.09.2015 stellte die Beklagte für die Zeit vom 07.09.2015 bis 30.09.2015 erneut das Ruhen gem. § 157 Abs. 1 SGB III fest. Für den Zeitraum 07.09.2015 bis 25.11.2015 werde der Kläger ein gesondertes Schreiben erhalten. Ab dem 26.11.2015 bis zum 25.08.2016 wurde Arbeitslosengeld in Höhe von 30,84 € täglich für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt.
Dagegen legte der Kläger am 09.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Kläger ab September 2015 ebenfalls Arbeitslosengeld zu gewähren sei. Die Kündigung ...