Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit bei Umzug zum Lebenspartner
Orientierungssatz
1. Ein wichtiger Grund iS von § 119 Abs 1 Nr 1 AFG ist auch der Umzug zum Lebensgefährten einer nichtehelichen bzw eheähnlichen Lebensgemeinschaft, soweit die Heirat nicht unmittelbar bevorsteht.
2. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.7.1984 1 BvL 44/80 = SozR 4100 § 139 Nr 1) sind Ehegatten und Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Anwendungsbereich des AFG gleichzustellen.
3. Der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsplatzaufgabe und Umzug zum nichtehelichen Lebensgefährten ist daher ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 1985242 |
NJW 1988, 2133 |
NJW 1990, 2648 |
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