Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn C..
Die am 24. Oktober 1960 geborene Klägerin steht nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte mit dem Herrn C. von 1995 bis 1998 eine gemeinsame Wohnung in der A. in A-Stadt. Zum 25. September 1998 zogen sie gemeinsam in eine 105 qm große Doppelhaushälfte unter der Anschrift "A-Straße in A-Stadt". Für die Wohnung ist eine Bruttokaltmiete von 552,00 € (inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 €) zu entrichten. Ferner fielen monatliche Abschläge für Erdgas in Höhe von 77,00 € und für Wasser in Höhe von 4,00 € an. Seit dem 11. August 2014 übt die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung aus.
Der am 25. August 1960 geborene C. bezog zunächst eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie schwankendes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund Herrn D. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Rente betrug im streitigen Zeitraum monatlich 552,35 €. Bei ihm ist nach dem geltenden Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.
Gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gab die Klägerin in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an, dass es sich bei ihrer "Wirtschaftsgemeinschaft" mit Herrn D. um eine reine Zweckgemeinschaft handele. Sie diene der Aufteilung der gesamten Kosten für Wohnungsmiete, Strom, Telefon und Lebensmittel. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Einzugs vorgelegen. Diese Lebenspartnerschaft bestehe nicht mehr. Es sei daraus eine reine Zweckgemeinschaft geworden, um sich die Kosten für die Lebenshaltung zu teilen. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen, Konto und Vermögen habe auch nie vorgelegen. Sie teile sich mit Herrn D. die Wohnfläche, es bestünden aber getrennte Schlafmöglichkeiten. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 29. Oktober 2002 stellte der Außendienst der Bundesanstalt für Arbeit fest, dass zwei getrennte Schlafräume bestünden, die auch beide benutzt ausgesehen hätten. Die Küche werde von beiden Parteien genutzt. Herr D. bewohne im Obergeschoss zwei Zimmer. Die Klägerin habe erklärt, dass die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit aufgelöst würde (Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002). Am 16. März 2005 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass von den drei Räumen im Obergeschoss das Schlafzimmer mit Doppelbett und Kleiderschrank von Herrn D. genutzt wurde. Das Büro und ein kleines Wohnzimmer würden von beiden genutzt, wobei die Klägerin auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Die im Untergeschoss liegenden Räume (Wohnzimmer, Bad und Küche) würden von beiden gemeinsam genutzt (Bericht von 22. März 2005). In einem Bericht vom 16. November 2006 über einen weiteren Hausbesuch am 14. November 2006 heißt es, dass die Klägerin nunmehr im großen Schlafzimmer schlafe, während Herr D. im kleineren Zimmer nächtige. Das Büro würde weiterhin von beiden gemeinsam genutzt. Bei weiteren Hausbesuchen am 16. Juni 2010 und am 28. April 2011 wurde eine Besichtigung der Wohnräume durch die Klägerin nicht gestattet.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin zunächst langjährig Leistungen nach dem SGB II für alleinstehende Hilfebedürftige. Nachdem die Klägerin während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Herrn D. im Dezember 2010 sich in dessen Leistungsangelegenheiten mehrfach an den Beklagten gewandt hatte, ging dieser von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft aus. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und Herrn D. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich insgesamt 613,26 €. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 328,00 € und einem Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 607,00 € (530,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 77,00 € Heizkosten) aus. Der Beklagte berücksichtigte als Einkommen einen Betrag in Höhe von monatlich 248,51 € abzüglich des Grundfreibetrages von 100,00 € und eines Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 29,70 € aus einer geringfügigen Beschäftigung des Herrn D. sowie die Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 530,93 €. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens erfolgte die Bewilligung vorläufig. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass...