Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht für Leistungen aus einer Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung bei Veräußerung des Unternehmens durch den Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Zahlungen aus einem Versorgungsbezug sind auch dann zu verbeitragen, wenn der Arbeitgeber sein Einzelunternehmen zwischenzeitlich veräußert hat, der Versicherte nicht Versicherungsnehmer der zugehörigen Direktversicherung geworden ist und die Versorgungszusage vom Erwerber nicht übernommen wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Beiträge auf eine ausgezahlte Leistung einer Lebensversicherung. Die Klägerin (geb. 1951) ist mit J. A. verheiratet. Der Ehepartner war als Einzelkaufmann Inhaber eines KfZ-Handels, Firma Autohaus A ... Die Klägerin war bei ihm als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im März 1991 schloss der Ehemann eine Lebensversicherung als Versicherungsnehmer ab. Begünstigte war die Klägerin. Zeitgleich wurde im März rückwirkend zum Januar 1991 eine Gehaltsumwandlung durch Zahlung von Gehaltsbestandteilen auf die zeitgleich abgeschlossene Lebensversicherung vereinbart. Ende 2005 veräußerte der Ehepartner den KfZ-Handel mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 2005. Nach dem Vertrag wurden namentlich benannte Grundstücke und bewegliche Sachen auf den Erwerber übertragen. Auf die vertraglichen Regelungen zum Übergang von vertraglichen Verpflichtungen (§ 8), Arbeitsverträgen (§ 9) sowie zu den sonstigen Gegenständen (§ 13) wird Bezug genommen (Bl, 22, und 23 f. der Gerichtsakte = Bl. 9 und 10 f. der Vertragsurkunde). Die Übertragung der Firma erfolgte nach dem Vertrag (§ 7) zum 1. Januar 2006. Ungeklärt ist, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch bei der Firma beschäftigt war. Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Lebensversicherung ein Änderungsantrag gestellt, wonach die Zahlungen zum 1. Januar 2009 ausgesetzt und zum 1. Januar 2010 wieder aufgenommen werden sollten. Als Versicherungsnehmer ist in dem Antrag benannt "Fa. J. A.". Der Antrag ist vom Ehemann unterschrieben. Auf den Antrag wird Bezug genommen (Bl. 52-54 der Gerichtsakte). Im November 2009 stellte der Ehemann einen Antrag auf Wiederinkraftsetzung ab dem 1. Januar 2010. Der Antrag ist auf der ersten Seite mit dem Firmenstempel "Fahrzeuge A. " versehen. Als derzeitiger Beruf der Klägerin ist auf S. 3 des Antrages "Angestellte kaufm." vermerkt (= Bl. 57 d. Gerichtsakte). Der Antrag ist vom Ehemann unterschrieben und an der Stelle ist der Firmenstempel ("Fahrzeuge A. ") aufgebracht. Die Klägerin war seit dem 1. April 2010 bei den Beklagten versichert, und zwar im Rahmen einer Familienversicherung. Mitte Dezember 2013 beantragten der Ehepartner als Versicherungsnehmer und die Klägerin als versicherte Person die Auszahlung der Versicherungsleistung zum 1. Januar 2014. Die Lebensversicherung nahm die Auszahlung vor und meldete zunächst einen Betrag von ca. 70.000 EUR an die Beklagten. Seit dem 28. April 2016 war die Klägerin bei den Beklagten als Rentenantragstellerin versichert. Mit Bescheid vom 26. Mai 2016 setzte die Beklagte zu 1.) auch im Namen der Beklagten zu 2.) ab dem 1. August 2016 monatliche Beiträge in Höhe von 1/120 des Auszahlungsbetrages von ca. 70.000 EUR fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Dagegen legte die Klägerin am 28. Juni 2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass ihr Ehemann seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr Firmeninhaber sei. Da er nicht der Arbeitgeber sei, könne es sich auch nicht mehr um eine betriebliche Vorsorgeleistung handeln. Die Arbeitsverträge habe der Erwerber übernommen. Seit dem 1. August 2016 ist die Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Im Nachgang zu Nachfragen der Klägerin im Zusammenhang mit dem laufenden Widerspruchsverfahren korrigierte die Lebensversicherung ihre Meldung und teilte einen zu verbeitragenden Auszahlungsbetrag in Höhe von ca. 86.000 EUR mit. Weiterhin teilte die Lebensversicherung der Klägerin mit, dass eine Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf die Klägerin nie erfolgt sei (Schreiben vom 14. Oktober 2016). Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2016 korrigierte die Beklagte zu 1.) auch für die Beklagte zu 2.) die Beiträge entsprechend der korrigierten Meldung. Auf den Bescheid vom 24. Oktober 2016 (Bl. 72 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2016 wurden die Beiträge ab dem 1. Oktober 2016 entsprechend der korrigierten Meldung festgesetzt. Darauf wird Bezug genommen (Bl. 74 d. Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2016 wies die Beklagte zu 1.) auch für die Beklagte zu 2.) den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Leistung aus der Lebensversicherung sei ab dem Eintritt in das Rentenalter zu verbeitragen. Dies folge aus §§ 237, 229, 248, 241 und 250 SGB V. Die Einführung der Verbeitragung von Versorgungsbezügen sei auch verfass...