Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 wird geändert.
2. Es wird festgestellt, dass bei dem Kläger als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 24.08.2007 eine dissoziative Bewegungsstörung D 2 bis D 4 links sowie eine mittelgradige depressive Episode bestehen.
3. Wegen dieser Unfallfolge besteht eine Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 11.11.2008 hinaus.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert über den 31.05.2009 hinaus zu gewähren.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung von weiteren Arbeitsunfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert.
Der 1958 geborene Kläger ist Rechtshänder. Er erlitt am 24.08.2007 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Verstopfung in einer Absaugvorrichtung beseitigen wollte. Er schaltete die Säge ab und öffnete die rückseitige Verkleidung. Beim Hineingreifen zog er sich durch das nachlaufende Sägeblatt eine Verletzung der linken Hand zu.
Der behandelnde Durchgangsarzt Dr. D. diagnostizierte am selben Tag eine Strecksehnendurchtrennung D2 bis 4 auf Handrückenhöhe links. Es erfolgte eine operative Versorgung mit Wunddebridement, Sehnennaht, Spülung und Drainage des linken Handrückens. Die stationäre Versorgung des Klägers dauerte bis zum 01.09.2007. Im Befund- und Behandlungsbericht wird ausgeführt, dass die Durchblutung, Motorik und Sensibilität der linken Hand postoperativ zu jeder Zeit intakt gewesen sei.
Am 08.10.2007 erfolgten eine Strecksehnenrevision sowie eine Strecksehnenplastik. Gegenüber dem behandelnden Arzt berichtete der Kläger im Folgenden über einen stechenden Schmerz im Bereich des Mittelhandknochens 2 und 4.
Vom 02.04.2008 bis zum 30.04.2008 nahm der Kläger an einer stationären BGSW-Behandlung im E. Unfallkrankenhaus F. teil. In einem Bericht über ein Reha-Gespräch am 17.04.2008 wird ausgeführt, dass die behandelnde Oberärztin Dr. G. davon ausgehe, dass hinsichtlich der Beweglichkeit der Hand eine Fehlverarbeitung/eine geistige bzw. psychische Blockade vorliege, die gelöst werden müsse. Aus diesem Grunde seien eine Psychologin und ein Neurologe hinzugezogen worden.
In einer handchirurgischen Stellungnahme vom 04.04.2008 führte Prof. Dr. H. (I. Unfallkrankenhaus F.) aus, dass die von dem Kläger zum Teil sehr skurrilen Bewegungsmuster für sämtliche Langfinger nicht als Strecksehneninsuffizienz gedeutet werden könnten, ebenso nicht als Folge des peripheren Nervenschadens. Der Kläger sei auf diese bizarren Bewegungsmuster im Bereich der linken Hand hingewiesen worden, insbesondere, da in unbeobachteten Momenten der Kläger durchaus völlig unauffällig die Langfinger strecken und auch beugen könne. Inwieweit es sich um eine psychogene Fehlinnervation oder um eine bewusste Vortäuschung einer erheblichen Funktionseinschränkung handele, könne im Rahmen der einmaligen Untersuchung nicht hinreichend geklärt werden.
In einem psychologischen Befundbericht vom 07.05.2008 führten der Facharzt für Neurologie Dr. J. / die Psychologin K. aus, dass eine willentliche Steuerung der vorgeführten Bewegungssituation nicht auszuschließen sei. Der Kläger selbst sei auf “OP-Fehler„ fixiert. Eine Somatisierungsstörung im eigentlichen Sinne liege nicht vor, ob ein bewusstseinsnahes Rentenbegehren vorliege, sei nach Abschluss des gesamten Verfahrens besser beurteilbar.
Im Entlassungsbericht wird ausgeführt, dass während der gesamten 4 Wochen keine wesentliche Änderungen bezüglich der Bewegungsausmaße und auch des Kraftaufbaus zu sehen gewesen seien. Bei verstandesmäßiger Kontrolle könne eine fast seitengleiche Kraft auch mit der linken Hand erreicht werden. Der Kläger sei ab dem 05.05.2008 arbeitsfähig, die MdE betrage unter 10 vom Hundert.
In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 23.06.2008 führten Dr. L. / Dr. M. aus, dass sich die Befundsituation darstelle wie bei einer psychogenen Fehlverarbeitung oder einer psychogenen Koordinationsstörung. Eine weitere BGSW-Maßnahme wurde empfohlen. Es bestehe weiter Arbeitsunfähigkeit.
Im Rahmen der weiteren stationären BGSW-Maßnahme vom 04.08.2008 bis 29.08.2008 fand am 07.08.2008 eine neurologische Untersuchung des Klägers statt. Hier führte Dr. N. aus, dass sich keine Hinweise auf eine neurogene Schädigung am linken Arm fänden. Es fänden sich aber deutliche Hinweise für eine psychogene Überlagerung, wobei hier auch bewusstseinsnahe Anteile eine Rolle spielten.
Am 25.08.2008 führten Dr. J. / Dr. O. in einem neurologischen Befundbericht aus, dass die Funktionsausfälle an der Hand im Sinne eines somatoformen Störungsbildes einzuordnen seien.
Dr. L. berichtete, dass sich psychologischerseits Hinweise auf eine unfallunabhä...