Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatz- und Sonderversorgung im Beitrittsgebiet. tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt. Verpflegungsgeld. Verpflegung. Jahresendprämie
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG ist unter Berücksichtigung des in §§ 14, 17 SGB 4 iVm § 1 Arbeitsentgeltverordnung in der am 1.8.1991 geltenden Fassung verwirklichten Grundsatzes der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht auszulegen.
2. Verpflegungsgeld, Reinigungszuschlag und Schichtzuschlag der Mitarbeiter der Zollverwaltung der ehemaligen DDR sind bis 31.12.1990 keine überführungsfähigen Arbeitsentgeltbestandteile, weil hierfür nach den im Zuflusszeitpunkt geltenden Bestimmungen des Steuerrechts keine Steuerpflicht bestand.
Orientierungssatz
Die Übertragung der vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4 - zu den Jahresendprämien getroffenen Auslegungen auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt würde nach Überzeugung der Kammer diesem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden und in §§ 14, 15 und 17 SGB 4 iVm den Vorschriften der ArEV zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht zuwider laufen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschlag und Schichtzuschlag als weitere Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der Kläger war bei der Zollverwaltung der DDR beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirkung vom 03. Oktober 1990 mit der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt.
Die Besoldung des Klägers erfolgte während der Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR entsprechend der jeweils gültigen Besoldungsordnung. Der Kläger erhielt ausweislich der vorliegenden Unterlagen eine Besoldung für den Dienstgrad, für die Dienststellung sowie das Dienstalter (sog. Dienstbezüge). Hiervon wurden monatlich 10 % für das Sonderversorgungssystem sowie die Lohnsteuer abgezogen. Als weitere Zahlungen erhielt der Kläger unter anderem Wohngeld, Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschlag.
Mit Überführungsbescheid vom 16. Juli 1998 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin als Zusatzversorgungsträger die nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Dienstbezüge des Klägers für den Dienstgrad, die Dienststellung sowie das Dienstalter und außerdem das Wohngeld, die Hauptstadtzulage sowie den Grenzzuschlag. Nicht berücksichtigt worden sind dagegen das Verpflegungsgeld, der Reinigungszuschlag und die Schichtzulage. Der Überführungsbescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 30. Oktober 2007 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag und begehrte mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R (Jahresendprämien) die Überprüfung des Überführungsbescheides und die Feststellung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt.
Mit Überprüfungsbescheid vom 15. September 2008 lehnte die Beklagte die Überführung weiterer Arbeitsentgelte ab. Es bestehe kein Anspruch auf Berücksichtung weiterer Zahlungen bei der Feststellung des während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelts. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Zahlungen hätten lediglich einen Aufwendungsersatzcharakter. Sie wären daher weder ihrem Charakter entsprechend nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt, noch seien sie nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beitragspflichtig gewesen.
Der Kläger hat am 17. Oktober 2008 Widerspruch erhoben, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2009 als unbegründet zurückwies. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 des SGB IV. Jedoch habe der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz, welcher auf § 256 a Abs. 2 des SGB IV verweise, ausdrücklich einen Bezug zu dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, welche dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar gewesen seien und auch nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung gehabt hätten, nicht überführt werden könnten. Der Gesetzgeber habe innerhalb des AAÜG für ehemals Sonderversorgte keinesfalls einen Entgeltbegriff zugrunde legen wollen, mit welchem diesen höhere rentenrechtliche Rangstellen vermittelt würden, als dem von § 256 a SGB VI erfassten Personenkreis. Des Weiteren verwies die Beklagte nochmals auf den Aufwendungsersatzcharakter des Verpflegungsgeldes. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 betreffe lediglich die Jahresendprämien. Eine Übertragung dieses Urteils auf die ...