Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.07.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klageverfahren begehrt der Beschwerdeführer (Bf.) höhere Verletztenrente. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht u.a. den Leiter des Privatrechtlichen Instituts für Medizinische Begutachtung (IMB) in R. Dr.H. zum Sachverständigen bestimmt und ein Gutachten vom 01.02.2002 eingeholt. Bereits im Vorfeld hatte der Bf. dazu geltend gemacht, es bestehe kein Einverständnis mit der Begutachtung durch Dr.H. . Es handle sich dabei um einen Arzt, der nicht über fundierte Erfahrung mit der Behandlung orthopädischer Leiden verfüge. Er unterhalte noch nicht einmal eine Arztpraxis. Seine Tätigkeit bestehe praktisch ausschließlich darin, Gutachten zu erstellen und dies überwiegend für Sozialversicherungsträger und andere Versicherer. Dazu hatte das Sozialgericht dem Bf. mit Schreiben vom 07.01.2002 mitgeteilt, es verbleibe bei der Begutachtung durch Dr.H. . In dem nach Untersuchung des Bf. erstatteten Gutachten gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, beim Bf. liege ein Berstungsbruch des 5. Lendenwirbelkörpers vor. Die dadurch bedingte MdE betrage ab 11.08.1999 10 v.H. Dieses Gutachten wurde dem Bevollmächtigten des Bf. mit Schreiben vom 26.03.2002 übersandt. Mit Schreiben vom 06.05.2002 lehnte der Bf. den Sachverständigen Dr.H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Wie er nunmehr erfahren habe, habe der Zeuge H. in der 4. Kalenderwoche 2002 bei dem Sachverständigen Dr.H. angerufen und gefragt, ob dieser sich in der Lage sehe, im Auftrag des Zeugen ein Privatgutachten über eine bei ihm vorliegende Knieverletzung zu erstellen. Dr.H. habe ihn sodann gefragt, ob er bei einer Berufsgenossenschaft versichert sei und als er daraufhin entgegnet habe, dies sei der Fall; hierbei ginge es aber bei dem zu erstellenden Gutachten nicht, habe Dr.H. erklärt, er erstatte nur Gutachten für Versicherungen. Diese Äußerungen des Sachverständigen begründeten die ernstliche Besorgnis der Befangenheit, zeigten sie doch, dass sich der Gutachter nach seinem eigenen beruflichen Selbstverständnis ausschließlich auf der Seite von Versicherungen bzw. Versicherungsträgern sehe. Mit Schreiben vom 21.05.2002 ergänzte der Bf. sein Vorbringen, der Sachverständige komme zu seinen Lasten zu einer viel zu niedrigen Einschätzung der MdE. Zu Unrecht versuche Dr.H. ihm Aggravation bei der Untersuchung zu unterstellen. Diese Unterstellung könne lediglich als Ausfluss der bei diesem Gutachter vorliegenden extremen Voreingenommenheit zugunsten der Beklagten und anderer Versicherungsträger erklärt werden. Anders als Dr.H. ausführe, sei ein chronisches Schmerzsyndrom, das auch zu entsprechenden Einschränkungen im Bewegungsverhalten führen könne, keineswegs diagnostisch aussagelos, sondern sei in die Bewertung der MdE einzubeziehen. In der Folge macht der Bf. weitere sachliche Unrichtigkeiten des Gutachtens geltend. Die Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr.H. werde auch dadurch deutlich, dass dieser in seinem Gutachten eine nochmalige Plausibilitätsprüfung zu Lasten des Bf. auf psychiatrischem Fachgebiet fordere, obwohl nicht zu erkennen sei, wie der Gutachter als Orthopäde auf diesem Gebiet überhaupt sachkundig sein wolle. Der Bf. legte eine eidesstattliche Versicherung des J. H. vor, wonach dieser eidesstattlich den bereits mitgeteilten Sachverhalt versicherte. Das Sozialgericht holte eine Stellungnahme des Dr.H. vom 18.06.2002 ein, in welcher dieser ausführte, soweit es um die Einlassungen des Bf. im Schreiben vom 06.05.2002 gehe, müsse er sie nicht kommentieren, da sie erkennbar nicht medizinische Sachverhalte beträfen. Ob das Gericht diesen Ausführungen folgen könne und nachzuvollziehen vermöge, sei nicht Gegenstand der medizinischen Plausibilitätsprüfung. Der Vorwurf, er unterstelle dem Kläger Aggravation, sei unsubstantiiert. In der Folge nimmt er zu den medizinischen Einwendungen gegen das Gutachten Stellung. Unter anderem wird ausgeführt, zu einer Plausibilitätsprüfung auf psychiatrischem Gebiet sei gerade deswegen geraten worden, da in Orientierung an Regelverläufen der sicherbare Befund das angeblich bestehende chronische Schmerzsyndrom nicht erkläre. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17.07.2002 hat das Sozialgericht Regensburg den Befangenheitsantrag des Bf. zurückgewiesen. Die Besorgnis der Befangenheit könne nicht mit der Behauptung begründet werden, dass Dr.H. gegenüber einer dem Gericht nicht näher bekannten Person mitgeteilt habe, dass er Gutachten ausschließlich für Versicherungen erstelle, denn hier sei keine Versicherung Partei. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach ein Sachverständiger auch für verschiedene Berufsgenossenschaften bereits Gutachten erstellt habe, allein keine Besorgnis der Befangenheit begründe, weil es keinen Anlass zu der Annahme gebe, der Sachverständige sei parteilich und voreingenommen, d...

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