Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Krankengeldanspruch bei Nichtbeantragung von Arbeitslosengeld II
Orientierungssatz
Ein Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn er über das Ende des Arbeitslosengeld-I-Bezuges arbeitsunfähig ist und auch wegen dieser Arbeitsunfähigkeit keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt hat.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über den 07.06.2005 bis 31.08.2005 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Der 1981 geborene Kläger war zuletzt wegen Bezugs von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit Schwandorf seit dem 17.09.2004 bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vom 31.05.2005 des Neurologen Dr.P. wurde der Kläger wegen einer vorliegenden akuten Belastungsreaktion erstmals arbeitsunfähig geschrieben. Die Agentur für Arbeit zahlte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bis einschließlich 06.06.2005 Arbeitslosengeld weiter, mit Ablauf dieses Tages wurde die Leistung eingestellt, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war.
Am 10.06.2005 beantragte der Kläger die Zahlung von Krankengeld, mit Bescheid vom 08.07.2005 lehnte die Beklagte dies ab mit der Begründung, Krankengeld habe Entgeltersatzfunktion, diese Funktion nehme das Krankengeld jedoch nur dann wahr, wenn der Krankengeldbezieher auch tatsächlich einen Ausfall von Arbeitslosengeld habe, sei dieser Arbeitslosengeldanspruch jedoch wegen Anspruchserschöpfung verloren gegangen bestehe auch kein Anspruch auf Krankengeld.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.08.2005 Widerspruch, mit der Begründung, er sei bis 31.08.2005 arbeitsunfähig gewesen, seit dem 01.09.2005 stehe er wieder in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Der von der Beklagten wegen der Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingeschaltete MDK nahm nach einem Beratungsgespräch mit dem Kläger unter dem Datum 20.07.2005 dahingehend Stellung, der Kläger verfüge über die psychische Belastbarkeit für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit.
Am 04.08.2005 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe, solange er arbeitsunfähig gewesen sei, "laut Gesetz" keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen können, seit dem 01.09.2005 sei er wieder in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, so dass auch hier ein Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht möglich gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 wies die Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück wiederum mit der Begründung, das Krankengeld habe Entgeltersatzfunktion, diese Funktion sei mit Ende des Arbeitslosengeldes mit dem 06.06.2005 entfallen, der Kläger hätte Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen können, da dieser Anspruch nach den gesetzlichen Vorschriften an die Erwerbsfähigkeit des Versicherten und nicht an die Arbeitsfähigkeit anknüpfe. Diesen Antrag habe der Kläger nicht gestellt, folglich sei ein Arbeitslosengeld II-Anspruch nicht entstanden und somit gehe die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes ins Leere.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte am 11.11.2005 Klage mit der Begründung, der Kläger habe während der Zeit der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem 06.06.2005 bis zum 31.08.2005 keinen Leistungsanspruch gegen irgendeinen Sozialleistungsträger gehabt, er sei in dieser Zeit allein auf das Krankengeld angewiesen gewesen, eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld II sei wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von vornherein nicht möglich gewesen, dies sei dem Kläger ausdrücklich von der Arbeitsagentur Cham bzw. der Arbeitsgemeinschaft Cham-Land erklärt worden, auch ein Bediensteter der Beklagten habe dies dem Kläger so mitgeteilt.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung mit der Begründung, entscheidend für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II sei nach der bestehenden Rechtslage allein das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit, soweit auf dem Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit schriftlich erklärt wurde, dass während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II nicht gewährt werden könnte, so sei dies unrichtig, der AOK Bundesverband habe sich in dieser Sache bereits an die Agentur für Arbeit gewandt.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bevollmächtigte sinngemäß,
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2005 verurteilt,
dem Kläger in der Zeit vom 07.06.2005 bis31.08.2005 Krankengeld zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kostendes Klägers zu tragen.
Der Vertreter der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet, die Bekl...