Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Nachrangigkeit der stationären Hilfe
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten iS der §§ 67ff SGB 12 iVm §§ 1ff der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001).
Tatbestand
Der Antragsteller beantragte bei dem Antragsgegner am 23.04.2007 die Gewährung von Sozialhilfe. Hierbei gab er an, er sei österreichischer Staatsangehöriger und habe von 1993 bis Mai 2006 in . gewohnt. Von Mai 2006 bis jetzt sei er ohne festen Wohnsitz, lediglich unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Therapieeinrichtung .. sowie in . Seit 18.04.2007 sei er im Sozialen Zentrum . der Arbeiterwohlfahrt untergekommen.
Der Antrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 25.04.2007 abgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller am 02. Mai 2007 Widerspruch ein.
Ebenfalls am 02. Mai 2007 beantragte der Antragsteller hierauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 ff SGB XII zu gewähren. Zur Begründung gab er an, ihm stünde trotz seiner österreichischen Nationalität im Ermessensweg ein Leistungsanspruch zu. Darüber hinaus habe er als EU-Angehöriger Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen gemäß Artikel 24 der EU-Richtlinie 2004/38. Er befände sich in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, welche er aus eigener Kraft nicht überwinden könne. Vor Aufnahme in das Soziale Zentrum . sei er nicht nur obdach- und arbeitslos gewesen, sondern auch wegen seiner Alkoholkrankheit und den damit zusammenhängenden sozialen und psychischen Schwierigkeiten nicht in der Lage, ohne intensive stationäre Betreuung aus seiner aktuellen sozialen Notlage herauszukommen. Die in seiner Nichtsesshaftigkeit zu Grunde liegenden Probleme wären durch die Gewährung von Wohnraum und Grundsicherung nicht zu beheben gewesen. Durch die nunmehrige Aufnahme in dem Sozialen Zentrum werde seine Verelendung unterbrochen und auch seine Motivation gestärkt, seine Alkoholkrankheit zu überwinden. Aus der Tatsache, dass er eine vorangegangene, stationäre Maßnahme abgebrochen habe, könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da dies Zeichen der Suchtkrankheit seien.
Der Antragsteller beantragt daher,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu zu verpflichten, Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt demgegenüber,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller habe sich vom 08.09.2006 bis 05.01.2007 im Rahmen von Hilfen zur Überwindung besonderer Lebenslagen in vollstationärer Betreuung in der Einrichtung . in . befunden. Diese Maßnahme sei durch die Kündigung des Heimträgers beendet worden, nachdem wegen fehlender Einsicht seiner Suchtproblematik das Ziel einer sozialen Eingliederung nicht verwirklicht werden konnte. Nachdem er bei seiner Bekannten in .. aufgrund der Wohnsituation nicht unterkommen konnte, wurde er in das Soziale Zentrum .. vermittelt. Die Notlage sei daher lediglich dadurch entstanden, dass er bei seiner Bekannten nicht untergekommen sei. Die Obdachlosigkeit hätte indessen durch Unterbringung in einer Unterkunft behoben werden können. Des Weiteren sei der Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld II gesichert.
Entscheidungsgründe
Der zulässig erhobene Antrag ist nicht begründet, nachdem ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Nach § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Besondere Lebensverhältnisse bestehen insoweit gemäß § 1 Abs. 1 Abs. 2 der Verordnung, bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei Gewalt geprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer ges...