Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. abweichende Festlegung des Regelbedarfs. Übernahme von Fahrkosten für die Ausübung des Umgangsrechts. Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Versorgung des Kindes
Orientierungssatz
1. Sonstige Lebenslagen iS des § 73 SGB 12 liegen nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB 12 aufgeführten Hilfen zuordnen lässt. Die mit dem Umgangsrecht zusammenhängenden Kosten lassen sich jedoch dem Lebensunterhalt zuordnen, da die in § 27 Abs 1 S 2 SGB 12 genannten Beziehungen zur Umwelt insbesondere die Beziehungen zu den eigenen Kindern umfassen.
2. Liegt ein Mehrbedarf dadurch vor, dass zusätzliche Fahrkosten für die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, kann der Regelbedarf gemäß § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 abweichend festgelegt werden.
3. Zur Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Versorgung des Kindes während der Zeit der Ausübung des Besuchsrechts bei Bezug von Sozialgeld durch das Kind.
Tatbestand
Streitig ist im Wege der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Finanzierung der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Antragstellers (Ast.) mit seiner Tochter entstehen. Ferner ist streitig eine Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur ergänzenden Beihilfegewährung für die Aufenthaltstage der Tochter beim Ast.
Der am ... geborene Kläger bezieht seit 01.10.2004 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von € 202,05 monatlich. Beim Ast. wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen RF festgestellt. Seine im Jahr . geborene, geschiedene Ehefrau lebt in ... Aufgrund einer Vereinbarung vom 15.09.2004, die zwischen dem Ast. und seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Amtsgericht ... geschlossen wurde, steht dem Ast. ein Umgangsrecht mit seiner am ... geborenen Tochter zu. Der Ast. ist berechtigt, seine Tochter Freitagabends vom Kindergarten abzuholen und verpflichtet, die Tochter am Sonntagabend zur Mutter zu bringen. Die Hauptwohnung der Tochter ist bei der Mutter, ein Nebenwohnsitz ist beim Ast. eingetragen. Die Mutter erhält die Kindergeldzahlungen. Ferner bezieht die Mutter Arbeitslosengeld II nebst Mehrbedarf als Alleinerziehende sowie volles Sozialgeld für die Tochter.
Am 14.10.2004 beantragte der Ast. bei der Ag. die Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 18.10.2004 bewilligte die Ag. laufende Leistungen ab November 2004. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die von ihm zu zahlende Kaltmiete in Höhe von € 555,00 könne, da nicht angemessen, nur bis zum 31.12.2004 akzeptiert werden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Ast. vom 31.10.2004. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die Anzahl der Tage, an denen er seine Tochter betreut hatte, machte er geltend, Bemessungsgrundlage müsste ein Zweipersonenhaushalt sein. Deswegen müsste auch die tatsächlich von ihm geschuldete Miete ohne Befristung berücksichtigt werden. Ferner benötige er einen Ersatz für die Fahrtkosten zur Verwirklichung seines Umgangsrechts sowie einen Ersatz für den Mehrbedarf während der Betreuung seiner Tochter. Zusätzlich begehrte er die Übernahme der Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu berücksichtigen sei auch ein Mehrbedarf wegen Krankheit.
Am 22.02.2005 erhob der Ast. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ...
Mit Bescheid vom 03.03.2005 wurde dem Ast. von der Ag. Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von € 858,95 bewilligt. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die tatsächlichen Mietzahlungen könnten nur noch bis 30.06.2005 berücksichtigt werden. Am 09.03.2005 erhob der Ast. deswegen erneut Widerspruch.
Mit Beschluss vom 14.03.2005 wurde der beim Verwaltungsgericht ... anhängige Rechtsstreit an das Sozialgericht ... verwiesen (S 3 SO 809/05).
Am 15.03.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und erhob eine weitere Klage (S 3 SO 782/05).
Mit Bescheid vom 23.03.2005 übernahm die Ag. die Fahrtkosten zur Verwirklichung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung von öffentlichem Nahverkehr in Höhe von € 382,80.
Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2005 hob die Ag. den Bescheid vom 18.10.2004 auf und bewilligte Sozialhilfe bereits für die Zeit ab Oktober 2004 bis Dezember 2004. Eine zusätzliche Gewährung eines anteiligen Regelbedarfs für die Tochter lehnte die Ag. ab. Sie führte aus, dem Ast. sei eine Einigung mit seiner geschiedenen Ehefrau zuzumuten. Ebenso lehnte die Ag. die Übernahme von Versicherungsbeiträgen ab, da diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten, es sei denn der Vermieter verlange zwingend einen Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ein Mehrbedarf wegen Krankheit könne nur bei Feststellung des Merkzeichens G berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 01.04.2005 lehnte die Ag. die Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des...