Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss für Auszubildende. abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG. besonderer Härtefall. Unterkunft und Heizung. Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten
Leitsatz (amtlich)
Zum Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 SGB 2.
Orientierungssatz
1. § 7 Abs 6 SGB 2 findet nur dann Anwendung, wenn der Hilfebedürftige im Haushalt seiner Eltern bzw eines Elternteils lebt.
2. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens bzw zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalls iS von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2.
3. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses gem § 22 Abs 7 SGB 2 ist der tatsächliche Bezug der dort genannten Leistungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Die am ... geborene Klägerin studierte bis einschließlich Sommersemester 2006 vier Semester Biologie. Für diesen Studiengang erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nachdem sie eine zur Fortsetzung des Studiums notwendige Prüfung endgültig nicht bestanden hatte, wurde sie von der Hochschule exmatrikuliert.
Seit dem 4. Oktober 2006 besucht die Klägerin die Berufsfachschule für Ergotherapie der .... Die Ausbildung wird in Vollzeitunterricht durchgeführt und soll am 30. September 2009 mit der Prüfungskonferenz und staatlichen Anerkennung durch das Regierungspräsidium ... enden.
Am 2. Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da ihre Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei.
Der hiergegen am 13. November 2006 von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer am 13. Dezember 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass sie zumindest darlehensweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Es sei ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt auf andere Weise dauerhaft zu sichern. Sie werde zwar von ihren Eltern finanziell unterstützt, soweit diesen die Unterstützung möglich sei; da sie allerdings kein Einzelkind sei, sondern auch die jüngeren Geschwister versorgt werden müssten, werde es den Eltern nicht für die gesamte Ausbildungsdauer möglich sein, die finanziellen Mittel aufzubringen. Sollten ihr dauerhaft Leistungen nach dem SGB II verwehrt werden, bestehe die große Gefahr, dass sie ihre Ausbildung aus finanziellen Gründen abbrechen müsse. Dies wäre weder in ihrem Sinne noch im Sinne der Beklagten, die sodann nicht nur leistungspflichtig würde, sondern darüber hinaus gehalten wäre, ihr einen Weg in das Berufsleben zu vermitteln. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass zu berücksichtigten sei, dass die Wartezeit auf notwendige Prüfungen und der Zeitpunkt, wann die jeweiligen Fachprüfungen angeboten werden, nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Sie habe nur im geringen Maße die Zeitspanne eines folgenlosen Abbruchs des Studiums überschritten, was im konkreten Fall besondere Bedeutung beizumessen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 18. Oktober 2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II, zumindest darlehensweise, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend ist sie der Ansicht, dass auch eine darlehensweise Leistungsgewährung nicht in Betracht komme, da kein Härtefall erkennbar sei.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf - auch nur darlehensweise - Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
1. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II scheidet schon aufgrund von §...