Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Privatdarlehen von Verwandtem mit Rückzahlungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Einnahmen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind (Darlehen), sind Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, die die Hilfebedürftigkeit mindern.

2. Einkommen, mit dem ein Überziehungskredit zurückgeführt wird, verliert nicht seinen Charakter als Einkommen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 990 € für September und Oktober 2007.

Der Kläger beantragte am 27. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Juli 2007 Leistungen für Juli bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 811,69 € monatlich.

Am 22. November 2007 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. In den in diesem Zusammenhang vorgelegten Auszügen seines Girokontos sind eine Bareinzahlung in Höhe von 350 € am 3. September 2007, eine Bareinzahlung in Höhe von 300 € am 28. September 2007 sowie eine Bareinzahlung in Höhe von 400 € am 30. Oktober 2007 dokumentiert.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 leitete die Beklagte die Anhörung des Klägers zur Frage, ob zu Unrecht Leistungen erbracht worden seien, ein. Der Kläger wurde aufgefordert, zu den Bareinzahlungen vom 3. September 2007, vom 28. September 2007 und vom 30. Oktober 2007 Stellung zu nehmen.

Die Mutter des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mit, dass sie ihrem Sohn in den Monaten September bis Oktober 2007 jeweils 300 € bzw. 400 € ausgeliehen habe. Dieses Geld werde ihr Sohn bei Aufnahme einer Tätigkeit wieder an sie zurückzahlen. Der Kläger habe ihr erklärt, dieses Geld zum Ausgleich seines bereits überzogenen Kontos zu verwenden, da sonst die Bank das Konto sperren oder den sofortigen Kontoausgleich verlangen werde.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2008 hob die Beklagte ihre Bewilligung für September und Oktober 2007 teilweise in Höhe von insgesamt 990 € auf und verfügte die Erstattung dieses Betrages. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Bareinzahlungen als Einkommen anzurechnen seien. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2008 änderte die Beklagte ihre Bewilligung für September und Oktober 2007 entsprechend und bewilligte für September 2007 Leistungen in Höhe von 191,69 € und für Oktober 2007 in Höhe von 441,69 €.

Hiergegen legte der Kläger am 5. Februar 2008 Widerspruch ein. Bei den beanstandeten Zahlungen handele es sich um Darlehen und damit nicht um Einkommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. März 2008 zurück. Die darlehensweisen Zahlungen seien als Einkommen zu berücksichtigen.

Mit der am 26. April 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, dass es sich bei den Zahlungen seiner Mutter um Darlehen gehandelt habe. Ursprünglich habe seine Mutter vorgesehen, dass er das Geld wieder zurückzahlen solle, wenn er über ein Erwerbseinkommen verfüge. Auch auf eine Verzinsung habe sie verzichten wollen unter der Bedingung, dass es sich um eine sehr kurzfristige Leihe handele. Nachdem nun ein halbes Jahr vergangen sei und immer noch keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz für ihn bestehe, sei auf Drängen seiner Mutter ein Darlehensvertrag am 12. April 2008 geschlossen worden. Dieser sehe eine feste Rückzahlung zum 31. Dezember 2009 und eine Verzinsung von 5 Prozent(punkten) über dem Basiszinssatz vor.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Die vom Kläger vorgetragenen Schuldverpflichtungen seien unbeachtlich, da sie einem Fremdvergleich nicht standhielten. Weder die Überlassung des Geldes noch die Rückzahlungsverpflichtung seien im Zeitpunkt der Überlassung des Geldes schriftlich niedergelegt worden. Auch habe die übliche Vereinbarung über Zinsen gefehlt.

Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, unstreitig. Die maßgebliche Rechtsfrage hat die Kammer bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden (Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, juris,...

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