Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren. kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht auch nach dem Inkrafttreten des VÄndG
Orientierungssatz
Die Vorschriften über die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren sind auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl I 2006, 3439) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Auch Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts sind durch die Altersbegrenzung nicht verletzt (vgl Schleswig-Holstein vom 25.5.2007 - L 4 B 406/07).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1814286 |
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