Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarverteilungsmaßstab. Honorartopf für Fachärzte. niedrigere Honorierung ärztlicher Leistungen als in Vorquartalen
Orientierungssatz
1. Die Zusammenfassung von Fachärzten in einem Honorartopf ist rechtmäßig, da zwischen den verschiedenen Facharztgruppen keine derartigen strukturellen Unterschiede bestehen, dass zwingend mehrere Facharzttöpfe gebildet werden müssen.
2. Regelungen eines HVM sind indessen nicht schon deshalb als gesetzes- oder verfassungswidrig anzusehen, weil sie zu einer niedrigeren Honorierung vertragsärztlicher Leistungen führen als in Vorquartalen (vgl BSG vom 19.12.2000 - B 6 KA 56/00 B).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Honoraranspruchs des Klägers für das Quartal 3/00.
Der Kläger ist als Hals-Nasen-Ohren-Arzt in M niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Wegen der ab 01.01.2000 geltenden Regelung in § 85 Abs. 4 und Abs. 4a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung verteilt, änderte die Beklagte ihren Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ab dem Quartal 1/00. Anstelle der zuvor für die verschiedenen Arztgruppen bestehenden Fachgruppentöpfe traten zwei Töpfe für Hausärzte und Fachärzte (vgl. im Einzelnen § 6 des ab 01.01.2000 geltenden HVM der Beklagten). In dem hier streitigen Quartal ergaben sich folgende Punktwerte (abgesehen von den gesonderten Punktwerten für Psychotherapie G IV der Hausärzte bzw. Fachärzte, KO-Katalog, Laborpunkte, hausärztliche Grundvergütung, Notfälle, sowie Einzelleistungen bzw. gestützte Leistungen):
Hausärzte (übrige Leistungen): Primärkassen 8,6037 Pf., Ersatzkassen 8,7534 Pf.
Fachärzte (übrige Leistungen): Primärkassen 7,4078 Pf., Ersatzkassen 7,5076 Pf.
Die Punktwerte für die Arztgruppe der HNO-Ärzte betrugen in den entsprechenden Vorjahresquartalen:
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3/97 |
3/98 |
3/99 |
PK |
EK |
PK |
EK |
PK |
EK |
9,1579 |
9,5644 |
grün/gelb: |
grün/gelb: |
grün/gelb: |
grün/gelb: |
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9,1794 |
9,6047 |
9,1794 |
9,6047 |
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rot/erm.: |
rot/erm.: |
rot/erm.: |
rot/erm.: |
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6,0000 |
7,0134 |
6,0000 |
6,0000 |
Die GKV-Honorare betrugen im Bereich der Beklagten je Praxis (in Euro):
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1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
HNO-Ärzte |
243.708 |
237.888 |
253.338 |
216.977 |
224.369 |
217.485 |
Allgemeinärzte |
188.893 |
186.704 |
190.815 |
201.913 |
205.620 |
206.981 |
Durchschnitt |
229.664 |
232.547 |
234.632 |
242.048 |
248.261 |
252.776 |
aller Ärzte |
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Die Beklagte setzte das Gesamthonorar des Klägers für das Quartal 3/00 (erste Quartalsabrechnung für 2000) durch Bescheid vom 19.02.2001 in Höhe von 73.084,98 DM fest. Die budgetrelevante Fallzahl betrug 1.128. Bei einem Praxisbudget von 811.487,2 Punkten rechnete der Kläger insgesamt 1.316.420 Punkte ab; die Quote des anerkannten Gesamtpunktzahlvolumens betrug 61,6435 %. Im Bereich der Zusatzbudgets wurden vergütet: Teilradiologie 25.610 Punkte (das Budget wurde damit unterschritten), Phoniatrie und Paedaudiologie 4.512 Punkte (Quote 45,5758 %), Otoneurologie 24.816 Punkte (Quote 27,0327 %).
Der Kläger legte Widerspruch ein. Sein Honorar sei im Vergleich zum Quartal 3/99 von 92.000 auf 73.000 DM, d.h. um 21 % zusammengestrichen worden, und zwar bei fast gleicher Fallzahl, was mit Gerechtigkeit oder Gleichbehandlung nichts zu tun habe. Mit den Änderungen in der Gesetzgebung, die hier von Bedeutung seien, hätten alle Fachärzte getroffen werden sollen, tatsächlich sei aber im Bereich der Beklagten praktisch ausschließlich die Gruppe der HNO-Ärzte belastet worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Honorarbescheid entspreche den Vorgaben des neuen § 85 Abs. 4a SGB V, des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und des ab 01.01.2000 geltenden HVM der Beklagten. Nach § 6 Nr. 5 des HVM werde nach verschiedenen Abzügen ein hausärztlicher Honorartopf und ein fachärztlicher Honorartopf gebildet. Die Untersuchung der Honorarentwicklung der gesamten Fachgruppe der HNO-Ärzte belege, dass im Vergleich der Quartale 3/99 und 3/00 das durchschnittliche Honorar um 16,46 % und der durchschnittliche Scheinwert um 18,66 % zurückgegangen sei. Das liege im Wesentlichen daran, dass die Auszahlungspunktwerte drastisch gesunken seien. Ferner sei festzustellen, dass sich die bei Einführung der Praxisbudgets ab 01.07.1997 vorgenommenen Beschränkungen nicht im Honorar der HNO-Ärzte niedergeschlagen hätten; vielmehr habe diese Gruppe im Quartal 3/97 insgesamt einen Honorarzuwachs von über 15 % erzielt; das Honorar je Praxis sei durchschnittlich um 11,45 % und je Schein um 16,08 % gestiegen. Das sei Folge der die HNO-Ärzte begünstigenden Regelungen im HVM der Beklagten gewesen. Somit werde deutlich, dass der bei den HNO-Ärzten zu verzeichnende Honorarrückgang im Grunde genommen bereits im Quartal 3/97 aufgrund des EBM hätte eintreten müssen, jedoch bis zu der gesetzlich vorgegebenen Aufteilung der Gesamtvergütung in einen hausär...