Leitsatz (redaktionell)

Glaubhaftmachung von rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet - Verminderung bzw Abschmelzung des Auffüllbetrags

SGB 6 § 307a, SGB 6 § 307c Abs 2 S 1, SGB 6 § 315a, GG Art 14 Abs 1, GG Art 20 Abs 1

 

Orientierungssatz

1. Die gesetzlichen Bestimmungen des Rentenrechtes der ehemaligen DDR sahen die Glaubhaftmachung von rentenrechtlichen Zeiten nicht vor. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach 1945 sind zumindest wenn sie nach Beitrittsgebiet - Rentenrecht zu beurteilen sind, nachzuweisen.

2. Der Auffüllbetrag nach § 315a SGB 6 stellt keinen rentenrechtlichen Bestandteil im eigentlichen Sinne dar, da er nicht auf erzieltem Entgelt beruht, sondern vielmehr wie eine einkommensunabhängige Sozialleistung gewährt wird. Im Rentensystem des SGB 6 ist er daher ein Fremdkörper, dessen Aufgabe erfüllt ist, wenn der beabsichtigte Ausgleich erfolgt ist. Hierin ist auch der vorübergehende Charakter der Zahlung des Auffüllbetrages begründet, der den Gesetzgeber veranlaßt hat, ihn ab dem 1.1.1996 schrittweise abzubauen.

3. Die vom Gesetzgeber in § 307a SGB 6 gewählte Form der Überführung von Ansprüchen von Bestandsrentnern in die gesetzliche Rentenversicherung wahrt den Anspruch der Betroffenen auf eine angemessene Altersversorgung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen B 5/4 RA 25/97 R)

SG Berlin (Entscheidung vom 21.08.1981; Aktenzeichen B 5/4 RA 25/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543400

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