Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. tatsächliche Heizkosten. Heizkostennachforderung. interne Verrechnung mit einem Stromkostenguthaben durch den Energieversorger

 

Orientierungssatz

Ergibt sich aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers eine Heizkostennachforderung, ist diese im Fälligkeitsmonat in voller Höhe als Heizkostenbedarf zu berücksichtigen. Interne Verrechnungen des Energieversorgers mit einem Stromkostenguthaben sind nicht zur berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2024; Aktenzeichen B 7 AS 21/22 R)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 verpflichtet, seinen Bescheid vom 13. Februar 2018 abzuändern und den Klägern weitere Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft des Monats Februar 2018 in Höhe von jeweils 117,00 € zu gewähren.

2. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bezogen auf den Monat Februar 2018 um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und insofern um den Heizkostenbedarf.

Die Kläger bezogen gemeinsam mit ihren drei Kindern laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch den Beklagten in wechselnder Höhe. Sie lebten in dem streitbefangenen Zeitraum mit Frau XX in einem Haushalt, ohne mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Sowohl die Strom- als auch die Heizgasversorgung des Haushaltes erfolgte durch die XX, deren Vertragspartner Frau XX war.

Der Beklagte gewährte den Klägern mit dem Bescheid vom 27. November 2017 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe. Er berücksichtigte hierbei Heizkosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 165,83 €. Dies entsprach einem Anteil von 5/6 des monatlichen Abschlags in Höhe von 199,00 €.

Unter dem 16. Januar 2018 rechnete der Energieversorger mit Fälligkeit zum 5. Februar 2018 den Jahresenergieverbrauch für das Jahr 2017 gegenüber der Klägerin ab. Für die Gasversorgung stellte er insgesamt 2.998,99 € in Rechnung. Nach Abzug der insgesamt, also auch für Strom, geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 44,93 €.

Der Beklagte setzte den Leistungsanspruch der Kläger und ihrer drei Kinder sodann für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 mit den Bescheiden vom 13. Februar 2018 endgültig fest. Auf die Kläger entfiel für den Monat Januar 2018 ein Anspruch in Höhe von 88,31 € und für den Monat Februar 2018 in Höhe von 128,67 €, weshalb unter Einbeziehung der vorläufigen Leistungen jeweils ein Erstattungsbetrag in Höhe von 42,75 € ermittelt wurde. Hinsichtlich des Heizkostenbedarfs berücksichtigte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 189,20 €.

Mit Schreiben vom 15. April 2018 stellten die Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Bescheid vom 13. Februar 2018. Zur Begründung erklärten sie, dass der Energieversorger das Stromguthaben gegen die Gaskostennachzahlung gegengerechnet hätten. Das positive Guthaben im Hinblick auf die Abrechnung der Stromkosten hätte jedoch den Klägern zugestanden.

Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit dem Bescheid vom 28. Mai 2018 ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid vom 13. Februar 2018 nicht zu beanstanden sei, weil die Berechnung der übernahmefähigen Kosten für Heizung zwar fehlerhaft, aber dennoch zu den Gunsten der Kläger ausgefallen sei, da der korrekte übernahmefähige Betrag für die Heizkosten bei nur 37,45 € liege. Es hätten insofern nur Heizkosten in Höhe von 5/6 der durch den Versorger noch geforderten 44,93 € berücksichtigt werden dürfen.

Am 21. Juni 2018 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Darin gingen sie davon aus, dass die interne Verrechnung der Stadtwerke bei der Berechnung der Gasnachzahlung nicht zu berücksichtigen sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger und ihrer Kinder mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. November 2018 als unbegründet zurück. Es sei richtig, den Betrag nach durchgeführter Verrechnung des Versorgers zugrunde zu legen, da nur bestehende Forderungen als Bedarf anerkannt werden könnten. Durch die Aufrechnung des Versorgers sei die Heizkostennachforderung bereits zu großen Teilen erloschen. Im umgekehrten Falle würde auch ein Guthaben nur in der so reduzierten Höhe angerechnet werden. Im Übrigen wären die Kläger und ihre Kinder auch bei Berücksichtigung des Betriebsstroms in pauschalierter Form noch überzahlt. Neben den im Monat Februar 2018 zu berücksichtigenden Heizkosten in Höhe von 37,44 € würden noch pauschal bemessene Kosten für den Betriebsstrom in Höhe von 5 % und damit 124,96 € anfallen. In dem zur Überprüfung gestellten Bescheid sei ein Bedarf in Höhe von 189,20 € angenommen worden. Die Kläger und ihre Kinder ...

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