Orientierungssatz
1. Artikel 14 Abs. 1 SozSichAbk USA enthält keine gesetzliche Fiktion der Gestalt, dass ein in den USA gestellter Antrag auf Geldleistungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ohne weiteres auch als Antrag auf Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt.
2. Demgegenüber enthält Artikel 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des SozSichAbk USA eine Gleichstellungsfiktion. Danach gilt ein Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn der Antrag erkennen lässt, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden.
3. Voraussetzung dieser Gleichstellungsfiktion ist nicht nur, dass im amerikanischen Rentenantrag deutsche Versicherungszeiten benannt wurden, sondern auch, dass ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich verneint wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente des Klägers.
Der am ...1927 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und lebt in den USA. Von April 1942 bis 15. März 1948 legte er in Deutschland Rentenbeitragszeiten zurück. Anschließend zahlte er Rentenversicherungsbeiträge in den USA. Am 15. August 1991 beantragte er in den USA eine Altersrente. Im Antragsformular beantwortete er die Frage nach ausländischen Versicherungszeiten (engl.: “covered under foreign SSA„?) mit “Ja„ und gab als Staat “Deutschland„ an. Die weitere Frage, falls er im Ausland versichert sei, ob er für diese ausländischen Zeiten auch Rente “einreiche„ (engl.: “if covered, filing for foreign SSA„?), beantwortete er mit “Nein„. Dabei wurde im englischsprachigen Antragsformular für den Begriff “Sozial Security Administration„ (deutsch: staatlicher Rentenversicherungsträger) jeweils die Abkürzung “SSA„ verwendet.
Am 17. April 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 gewährte die Beklagte ihm daraufhin eine Regelaltersrente ab 1. September 2004 in Höhe von monatlich € 74,33.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 4. April 2005 Widerspruch. Er mache einen früheren Rentenbeginn geltend, denn bereits bei der Rentenantragstellung in den USA habe er auf seine deutschen Versicherungszeiten hingewiesen. Nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (SVA USA) hätte schon damals auch ein deutsches Rentenverfahren durchgeführt werden müssen.
Die Beklagte forderte darauf hin die Angaben des Klägers gegenüber dem amerikanischen Rentenversicherungsträger über das Generalkonsulat der USA in Frankfurt am Main an und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 als unbegründet zurück. Das damalige Verfahren in den USA sei auf die amerikanische Rente beschränkt gewesen, da der Kläger dort angegeben habe, dass er keine deutsche Leistung beantrage.
Dagegen hat der Kläger am 24. April 2007 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Auf seine Angaben im amerikanischen Rentenantrag komme es nicht an. Das Urteil des BSG vom 8. Dezember 2005 zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen (SVA Kanada) habe allgemeine Bedeutung. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass er einen Anspruch auf eine Rente aus Deutschland habe. Er habe die Frage nach einem Einreichen einer deutschen Rente und auch die Bedeutung des Begriffes “SSA„ nicht verstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2007 zu verurteilen, dem Kläger Regelaltersrente bereits ab 1. September 1992 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
In der mündlichen Verhandlung am 15. November 2007 sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten erschienen. Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann trotz des Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2007 durch Urteil entscheiden, weil der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, in der an seine Prozessbevollmächtigten ergangenen Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente vor dem 1. September 2004.
Eine Rente aus eigener Versicherung wird gemäß §...