Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets mit dem aktuellen Rentenwert. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Vorschrift des § 307b Abs 5 SGB 6 idF des Art 2 Nr 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG 2) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939), wonach der besitzgeschützte Zahlbetrag bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG (Anschluss an BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 9).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sprungrevision wird zugelassen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werts auf Regelaltersrente (RAR) des Klägers ab dem 1. Januar 1992 und insbesondere darüber, in welcher Art und Weise eine Dynamisierung des Rentenwertes ab o. g. Zeitpunkt zu erfolgen hat.
Der ... 1925 geborene Kläger ist Regelaltersrentner und bezog am 1. Juli 1990 Versorgungsleistungen in Höhe von 2.010,00 DM.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2001 stellte die Beklagte erstmalig auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (Az.: B 4 RA 24/99 R) und sodann mit Bescheiden vom 16. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 auf der Grundlage des § 307 b Abs. 5 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Rentenversicherung -- SGB VI i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) den Wert des Rechts auf RAR ab 1. Juli 1992 fest und dynamisierte diesen jeweils zum 1. Juli der Folgejahre entsprechend der vorgenannten Vorschrift. Ab dem 1. Juni 1995 überschritt der Monatsbetrag, der gemäß SGB VI berechneten Rente, den entsprechend nach § 307 b Abs. 5 SGB VI angepaßten besitzgeschützten Betrag.
Gegen den Bescheid vom 10. Januar 2001 erhob der Kläger unter dem 6. Februar 2001 Widerspruch und führte u. a. begründend aus, er halte die durchgeführte Dynamisierung seiner Rentenansprüche für rechtswidrig, weil diese nach den Sätzen der alten Bundesländer durchgeführt worden seien. Die von der Beklagte im Weiteren erlassenen Rentenbescheide vom 16. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 sind gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gesetzgeber habe mit dem 2. AAÜG-ÄndG (§ 307 b Abs. 5 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG) in Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 entsprochen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen habe die Beklagte die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages vorgenommen. Danach sei festgelegt, daß der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen ist.
Die Beklagte sei insofern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18. März 2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin, mit welcher er sein Begehren auf Anpassung des gemäß Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages entsprechend dem Geldwertverlust in den neuen Bundesländern fortführt. Die in Anlehnung an das BSG-Urteil vom 3. August 1999 (Az.: B 4 RA 24/99 R) geschaffene Regelung des § 307 b Abs. 5 SGB VI widerspreche den Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 (Az.: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95). Dabei habe das BVerfG insbesondere die Nichtdynamisierung der Zahlbeträge für Versorgungsempfänger mit relativ hohen Versorgungsansprüchen der DDR für nicht zumutbar gehalten, weil hierdurch eine Minderung der durch die Lebensarbeitsleistung erreichten relativen Position innerhalb der jeweiligen Rentengeneration eintreten würde. Eine Nichtdynamisierung der Zahlbeträge über den 31. Dezember 1991 hinaus, würde verfassungswidrig sein. Der Einigungsvertrag habe jedoch eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend ermöglicht, daß, soweit der garantierte Zahlbetrag über den 31. Dezember 1991 hinaus Bedeutung behält, dieser nach der Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Soweit der Gesetzgeber in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 3. August 1999 (Az.: B 4 RA 24/98 R) mit dem § 307 b Abs. 5 SGB VI im Wesentlichen eine Dynamisierung nach der Veränderungsrate "West" geregelt hat, entspricht dies nicht den Vorgaben des BVerfG. Insbesondere sind die begründenden Ausführungen des BSG in vorgenannter Entscheidung nicht nachvollziehbar und unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 10. Januar 2001, 16. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 dahingehend zu ändern, daß rückwirkend seit dem 1. Januar 1992 zusätzlich zu dem gemäß § 307 b Abs. 1 SGB VI festzustellenden Monatsbetrag der Rente ein Differ...