Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. Vergütung. Nichtanwendung des § 85 Abs 3d SGB 5
Orientierungssatz
Die Regelung des § 85 Abs 3d SGB 5 idF des GMG ist unter Berücksichtigung der Neufassung durch das VÄndG nicht auf den Vertragszahnarztbereich anzuwenden.
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist eine zusätzliche Erhöhung der Gesamtvergütung 2004 nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 d SGB V (eingefügt durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. b) des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, vom 14. November 2003, BGBl. I 2189) im vertragszahnärztlichen Bereich.
Die klagende AOK M-V und die beigeladene KZV M-V vereinbarten unter dem 08. Dezember 2003 Eckpunkte zur Honorarverhandlung 2003/2004. Danach sei man sich einig, dass für das Jahr 2004 die Vertragsstruktur des Jahres 2003 mit folgenden Werten fortgeführt werde:
"BEMA Teil 1 Ziffer I und II, BEMA Teile 2, 4, 3 und 5
BUG 2004 = BOG 2003 = 127,20 €
BOG 2004 = BOG 2003 + 1,25 % Ost-West-Angleichung = 128,79 € plus Spanne GLS - Veränderung der AOK M-V von 0 ...0,71 %."
Des weiteren wurden die einzelnen Punktwerte beziffert.
Nachdem das BMGS in einem Schreiben vom 17. Dezember 2003 an die Verbände der Krankenkassen sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) darauf hingewiesen hatte, dass die Regelung im GMG zur Angleichung der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen je Vertragsarzt im vertragszahnärztlichen Bereich keine Anwendung finde, teilte die Klägerin der Beigeladenen mit, dass die in dem Eckpunktepapier angestrebten Parameter so nicht bestehen bleiben könnten. Klägerin und Beigeladene schlossen danach unter dem 08. April 2005 eine Vergütungsvereinbarung für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext verwiesen. In einer zweiten Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung stellten sie fest, dass bezüglich der Ost-West-Angleichung aufgrund des vorgenannten Schreibens des BMGS keine Einigung habe erzielt werden können. Insoweit bleibe es den Vertragspartnern ungenommen, eine Entscheidung zur Ost-West-Anpassung durch das Landesschiedsamt herbeiführen zu lassen.
Nach Anrufung durch die Beigeladene traf das beklagte Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung in M-V durch Beschluss vom 01. März 2006 folgende Festlegung:
Die Gesamtvergütung für das Jahr 2004 wird unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 3 d SGB V über den bisher vereinbarten Steigerungsfaktor von 0,69 um weitere 0,1 hinaus festgesetzt.
Für den Fall einer Unterschreitung der Budgetuntergrenze oder einer ... Unterschreitung der Budgetobergrenze wird die Erhöhung von 0,1 % im Rahmen der Ost-West-Anpassung auf das jeweilige Rechnungsergebnis als Basis aufgesetzt. Für den Fall, dass es zu einer Überschreitung der Budgetobergrenze kommt, wird die Steigerungsrate von 0,1 % bezüglich der Ost-West-Anpassung auf des Basis der Budgetobergrenze berechnet.
Wegen der Begründung wird auf die Ausfertigung vom 30. März 2006 verwiesen.
Die Beigeladene hat ihre hiergegen am 27. April 2006 erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie macht in einem anderen Verfahren auf der Grundlage des Schiedsspruches gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlich rd. 60.000,00 € auf die Gesamtvergütung 2004 geltend.
Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer am 28. April 2006 erhobenen Klage auf die Änderung des § 85 Abs. 3 d SGB V durch Art. 1 Nr. 4 a des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG, vom 22.12.2006, BGBl. I 3439), wonach die Regelung ausdrücklich nicht für die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen gelte. Unter Bezugnahme auf das o. g. Schreiben des BMGS und die Gesetzesbegründungen zum GMG wie zum VÄndG führt sie aus, dass eine Vergütungsanpassung im vertragszahnärztlichen Bereich nie Ziel der gesetzlichen Regelung im GMG gewesen sei. Das in den Gesetzesmaterialien zum GMG angeführte bzw. durch die Anpassungsregelung ausgelöste Erhöhungsvolumen von 119,7 Mill. Euro ergäbe sich aus der Bezugnahme des Anpassungsprozentsatzes in Höhe von 3,8 % auf die Rechnungsergebnisse der Krankenkassen für die Ausgaben ausschließlich im ärztlichen Bereich im Jahr 2002 in Höhe von 3,15 Mrd. Euro. Mit der Klarstellung im VÄndG werde einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (lfd. Nr. 1 der Sammelübersicht 15/173 - BT-Drs. 15/4509) gefolgt. Der Petitionsausschuss hätte Forderungen der Zahnärzteschaft, die Regelung auf den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden, mit Hinweis auf die mit der Regelung verbundenen Zielsetzungen zurückgewiesen und eine entsprechende Klarstellung im Gesetz empfohlen. Der Gesetzgeber habe mit dem VÄndG keine rückwirkende Gesetzesänderung beschlossen, sondern lediglich eine klarstellende Regelung getroffen. Der einschränkenden Anwendung des § 85 Abs. 3 d SGB V in seiner ursprünglichen Fassung stehe der Wortlaut d...