Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Entstehung und Fortbestehen des Krankengeldanspruchs. Ende des einmal entstandenen Anspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Hierfür reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Der Anspruch besteht danach fort, solange bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht und nachgewiesen ist (vgl SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11).
2. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im ärztlichen Attest angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den materiellen Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen (Entgegen BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 und BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4).
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 14.08.2014 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in der bisher gewährten Höhe von 28,23 Euro netto kalendertäglich zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, längstens bis zum 31.10.2014.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Krankengeld über den 30.06.2014 hinaus.
Der bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller ist seit dem 23.01.2014 auf Grund der Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel des oberen Sprunggelenkes (OSG) links sowie Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähig erkrankt.
Er war zuletzt seit dem 02.01.2014 bei einer Zeitarbeitsfirma in K… beschäftigt, für die er bei der Firma L… Schleiftechnik GmbH in …-A… tätig war. Er bediente eine Fertigungsmaschine zur Herstellung von Schleifmaterialien, wobei die Tätigkeit im Herbeiholen der verschiedenen Komponenten und Formwerkzeuge, dem Bestücken der Maschine und dem abschließenden Verpressen der Materialien zu dem fertigen Werkstück bestand. Auf Grund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 29.05.2014 beendet. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller sich unmittelbar nach der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ihm sei aber mitgeteilt worden, dass er wegen der attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde und daher keine Leistungen erhalten könne.
Eine Arbeitsunfähigkeit war zunächst am 20.01.2014 vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie Dr. K… wegen der Diagnose OSG-Distorsion links und aktivierte OSG-Arthrose links festgestellt worden. Ausweislich der Bescheinigung ging der Arzt davon aus, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 22.01.2014. Am 23.01.2014 attestierte dann der behandelnde Hausarzt L… mit einer Erstbescheinigung wegen der Diagnose M65.8- (Sonstige Synovitis und Tenosynovitis - Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel und Sehnenscheidenentzündung) erneute Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31.01.2014, die er zunächst mit (jedenfalls im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht “lückenlos„ vorliegenden) Folgebescheinigungen und ab dem 08.04.2014 durch (ebenfalls nicht “lückenlose„) Auszahlscheine weiterhin bescheinigte.
Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin zunächst Krankengeld für die Zeit vom 24.01.2014 bis 29.01.2014 und im Anschluss Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber bis zum 12.03.14. Mit Schreiben vom 29.04.2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass das Krankengeld ab dem 13.03.2014 28,23 Euro kalendertäglich betrage. Mit Schreiben vom 05.05.2014 informierte sie über die gleiche Höhe des Anspruchs ab dem 09.04.2014. Tatsächlich gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller letztlich weiteres Krankengeld für die Zeit vom 13.03.2014 bis 07.04.2014 und nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am 08.04.2014, für den der Antragsteller Entgelt erhielt, wiederum Krankengeld ab dem 09.04.2014.
Am 05.06.2014 stellte der Hausarzt L… einen weiteren Auszahlschein wegen der Diagnosen M65.8- (Sonstige Synovitis und Tenosynovitis) und M25.59 (Gelenkschmerz) aus. Er gab in dem Vordruck an, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 30.06.2014.
Am 30.06.2014 stellte sich der Antragsteller erneut in der Arztpraxis vor, konnte aber - wie der behandelnde Arzt bestätigte - zunächst keine weitere Krankschreibung erhalten, da die Praxis geschlossen war. Erst am 04.07.2014 stellte der Ha...