Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4.
Orientierungssatz
Leistungen iS von § 26 Abs 2 SGB 4:
1. Ein unzuständiger Versicherungsträger hat keine Leistungen iS des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 erbracht, sofern und soweit er vom zuständigen Sozialleistungsträger Ersatz erhalten hat.
2. Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der unzuständige Leistungsträger vom zuständigen Sozialversicherungsträger allein wegen der Vorschrift des § 111 SGB 4 keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der an den Versicherten erbrachten Leistungen mehr durchsetzen kann.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2052411 |
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