Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4.

 

Orientierungssatz

Leistungen iS von § 26 Abs 2 SGB 4:

1. Ein unzuständiger Versicherungsträger hat keine Leistungen iS des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 erbracht, sofern und soweit er vom zuständigen Sozialleistungsträger Ersatz erhalten hat.

2. Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der unzuständige Leistungsträger vom zuständigen Sozialversicherungsträger allein wegen der Vorschrift des § 111 SGB 4 keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der an den Versicherten erbrachten Leistungen mehr durchsetzen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.02.1992; Aktenzeichen 12 RK 14/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052411

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