Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Beitragszuschuss. Maßgeblichkeit einer vierjährigen Verjährungsfrist. Hemmung der Verjährung durch Beiladung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Verjährung eines Beitragszuschusses nach § 257 SGB V ist aufgrund einer analogen Anwendung des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV eine vierjährige Verjährungsfrist maßgeblich (anders noch unter Geltung der §§ 197, 201 BGB in der Fassung vom 1.1.1964 - vgl BSG vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81).
2. Zur Frage der Hemmung der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 6 BGB bei einer Beiladung nach § 75 SGG.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.837,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 23 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von Beitragszuschüssen gemäß § 257 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.
Der am … 1969 geborene Kläger war im Zeitraum vom 15.03.2008 bis zum 31.07.2010 als Rechtsanwalt bei der Beklagten, einer Steuer-und Rechtsberatungsgesellschaft, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.
An 27.02.2008 schloss der Kläger mit der Beklagten einen “Vertrag über freie Mitarbeit„, der unter anderem die folgenden Regelungen enthielt:
Präambel
Herr B… wird in den Büroräumen von M… ... in K… und ... in B…-B… als freier Mitarbeiter für M… tätig sein. Ein Arbeitsplatz wird ihm kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ziel der freien Mitarbeit ist ein Beitritt von Herrn B… in die Partnerschaftsgesellschaft von M…. Hierüber werden die Parteien zum Ende des Kalenderjahres 2008 in Verhandlungen treten.
§ 2 Vergütung
Herr B… erhält eine gewinnabhängige Tätigkeitsvergütung. MHP hat für jeden Berufsträger eine Kostenstelle eingerichtet, auf der diesem Berufsträger zuzuordnende Einnahmen und Ausgaben gebucht werden. Basis der Vergütung sind die Gewinne aus der Kostenstelle von Herrn B…. Herr B… erhält eine monatliche Vorabvergütung in Höhe von 5000,00 €.
Daneben vereinbarten die Beteiligten folgenden Zusatz zum Vertrag über eine freie Mitarbeit vom 27.02.2008:
§ 1 Vergütung
Die vereinbarte Vorabvergütung (§ 2 Abs. 3) wird nicht zurückgefordert. Diese Vergütung wird garantiert bis zum 31.12.2009. Über die ab 2010 geltenden Vergütungsregelungen werden die Parteien spätestens am Ende des 3. Quartals 2009 Verhandlungen aufnehmen. Ebenso werden die Partei nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2008 über die Gewinnverteilung eine einvernehmliche Regelung treffen.
Während des Tätigkeitszeitraums stellte der Kläger der Beklagten monatliche Rechnungen über einen Betrag von 5000,00 € nebst Umsatzsteuer.
Die Beklagte erstellte für jedes Jahr betriebswirtschaftliche Auswertungen, in denen Umsatzerlöse und Kosten wie Personalkosten, Raumkosten, Fortbildung/Seminare, Kosten der EDV für den Kläger aufgeschlüsselt waren. Eine tatsächliche Abrechnung dieser Kosten gegenüber dem Kläger erfolgte im gesamten Tätigkeitszeitraum nicht; der Kläger erhielt durchgehend monatlich 5000,00 €.
Während des gesamten Zeitraums der Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger freiwillig bei der Techniker Krankenkasse krankenversichert.
Im Zeitraum vom 15.03.2008 bis zum 31.07.2010 schuldete der Kläger der Techniker Krankenkasse die folgenden Beiträge zur Krankenversicherung:
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15.03.2008-31.03.2008 |
299,88 € |
01.04.2008-30.06.2008 |
(monatlich) 529,20 € |
01.07.2008-31.12.2008 |
(monatlich) 529,20 € |
01.09.2009-30.06.2009 |
(monatlich) 569,63 € |
01.07.2009-31.12.2009 |
(monatlich) 547,58 € |
01.01.2010-31.07.2010 |
(monatlich) 558,75 € |
Auf den Bescheid der Techniker Krankenkasse vom 01.12.2015 (Blatt 96-106 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Am 01.08.2011 beantragte der Kläger bei der DRV Bund die Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht.
Mit Anhörungsschreiben vom 19.12.2011 teilte die DRV Bund sowohl dem Kläger, als auch der Beklagten mit, dass sie den Erlass eines Bescheids über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers beabsichtige.
Mit Bescheiden vom 26.01.2012, die gegenüber dem Kläger und der Beklagten ergingen, stellte die DRV Bund fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt bei der Beklagten in der Zeit vom 15.03.2008 bis zum 31.07.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden war und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die DRV Bund regelte weiter, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlag.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Beklagten vom 16.02.2012 wies die DRV Bund mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 als unbegründet zurück. Der Kläger wurde durch die DRV Bund über den Erlass dieses Widerspruchsbescheids informiert.
Am 08.02.2013 erhob die Beklagte hiergegen eine Klage bei dem Sozialgericht K…. Der Rechtsstreit wurde bei dem SG K… unter dem Az.: S 9 R 496/13 geführt. Durch das Sozialgericht ...