Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Kosten einer Klassenfahrt im Rahmen des SGB II
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des SGB II sind die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt unabhängig von der Anzahl der daran teilnehmenden Klassenschüler zu übernehmen.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Taschengeldes für die Dauer der Klassenfahrt steht dem betroffenen Schüler nicht zu.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Klassenfahrt vom 18. bis 24. Mai 2006 nach Cardiff/Wales dem Grunde nach zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt.
Der am ... September 1991 geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner am ... Januar 1967 geborenen Mutter von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) - SGB II -. Im Schuljahr 2005/2006 besuchte er die Klasse 8b der …-Realschule in L.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 beantragte seine Mutter bei der Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Klassefahrt des Klägers vom 18. bis 24. Mai 2006 nach Cardiff/Wales. Dem Antrag war ein Schreiben der …-Realschule vom 29. November 2005 beigefügt, wonach sich der Preis für die Reise auf 390,00 € belaufen werde. Darin enthalten seien die Fahrt mit dem Bus und der Fähre, Vollpension in den Gastfamilie, die geplanten Ausflüge sowie ein Tag in London. Außerdem beantragte die Mutter des Klägers ein Taschengeld in Höhe von 100,00 €.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 bestätigte die Klassenlehrerin des Klägers, Frau B., gegenüber seiner Mutter, dass 85 v.H. der Klassenschüler an der Klassenfahrt teilgenommen hätten. Die Fahrt kostete 390,00 € und es sei ein Taschengeld von 75,00 € empfohlen worden.
Mit Bescheid vom 1. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten der Klassenfahrt ab, weil nicht mindestens 90 v.H. der Schüler hieran teilgenommen hätten.
Hiergegen erhob die Mutter des Klägers Widerspruch (Schreiben vom 4. August 2006), den sie damit begründete, an der Klassenfahrt hätten lediglich drei Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Die Richtlinien des kommunalen Trägers stellten darauf ab, dass Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt nur übernommen werden könnten, wenn mindestens 90 v.H. der Klassenschüler daran teilnehmen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Am 5. September 2006 hat die Mutter des Klägers Klage erhoben.
Zur Begründung wird vorgetragen, nach den gesetzlichen Regelungen sei die Erstattung von Kosten für Klassenfahrten nicht von einer bestimmten Teilnehmeranzahl abhängig. Weder Schüler noch Eltern könnten die Gesamtteilnehmeranzahl beeinflussen. Der Ausschluss von Kindern von Leistungsempfängern solle nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich verhindert werden. Dem widersprächen die Richtlinien der Beklagten. Danach sei es sogar möglich, dass bei einem späteren Rücktritt einzelner Schüler Kosten einer anfänglich erstattungsfähigen Klassenfahrt doch nicht übernommen werden könnten. Das Geld habe sich der Kläger von Bekannten geliehen und bislang noch nicht zurückgezahlt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die mehrtägige Klassenfahrt vom 18. bis 24. Mai 2006 nach Cardiff/Wales in Höhe von 390,00 € sowie ein Taschengeld in Höhe von 100,00 € zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt mit Bezug auf die angegriffene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
Sie legt die einschlägigen Richtlinien des kommunalen Trägers vor, auf die sie ihre ablehnende Haltung stützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Teilakte II) verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Klassenfahrt vom 18. bis 24. Mai 2006 nach Cardiff/Wales. Im Übrigen ist seine Klage abzuweisen.
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Kostenübernahme ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II. Danach sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht.
Inhaber des streitgegenständlichen Anspruchs ist allein der Kläger, nicht jedoch seine Mutter. Denn anspruchsberechtigt im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II sind nur die Sc...